Übergangsregelung zur Barbewegungsverordnung mit 31.12.2007 ausgelaufen!

Grundsätzlich sind bereits seit dem 1.1.2007 sämtliche Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen. Aufgrund einer Übergangsregelung zur Barbewegungsverordnung sind die neuen Auf-zeichnungspflichten in jenen Bereichen eines Unternehmens, in denen bis Ende 2006 keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge geführt und die Tageslosungen nur vereinfacht ermittelt wurden, erstmals erst ab dem 1.1.2008 zu beachten (selbst dann, wenn in den Jahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von € 150.000 überschritten wurde)....


Aus der Verordnung und dem dazu ergangenen Erlass sind folgende – für die Praxis wesentliche – Bestimmungen ersichtlich:

· Die vereinfachte Losungsermittlung kann dann unverändert weiter in Anspruch genommen werden, wenn die Umsätze eines Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren € 150.000 nicht überschritten haben. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist unschädlich. Voraussetzung ist natürlich, dass tatsächlich keine Einzelaufzeichnungen geführt werden. Die Umsätze eines Rumpfwirtschaftsjahres sind auf ein volles Wirtschaftsjahr taggenau hochzurechnen.

· Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten getätigt werden, kann unabhängig von der vorgenannten Umsatzgrenze immer die vereinfachte Losungsermittlung angewandt werden. Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (zB Umsätze im Gastgarten eines Restaurants) sind von dieser Regelung aber nicht erfasst. Ebenso umfasst diese Sonderregelung nicht die Umsätze in Taxis, Schiffen und Flugzeugen. Dort wäre eine vereinfachte Losungsermittlung nur dann zulässig, wenn die vorstehende Umsatzgrenze im jeweiligen Betrieb nicht überschritten wird.

· Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt heraus, dass die Bücher und Aufzeichnungen eines Betriebes nicht den Vorschriften der Bundesabgabenordnung entsprechen, kann das Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren dem Betrieb – unabhängig von der Umsatzhöhe – die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung entziehen.

· Selbst wenn ein Betrieb weiterhin zur vereinfachten Losungsermittlung berechtigt ist, muss die Ermittlung der Tageslosung aber nachvollziehbar sein. Dies bedeutet, dass sowohl End- und Anfangsbestand der Kassa als auch alle Bareingänge, die keine Umsatzerlöse sind (wie zB Privateinlagen, Bankabhebungen), und Barausgänge (wie zB Privatentnahmen, Bankeinzahlungen, Betriebsausgaben, sonstige Ausgaben) täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen sind. Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag zu erfolgen. Außerdem ist die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kassa gesondert vorzunehmen.

Die Verletzung der Vorschriften über die Führung von Einzelaufzeichnungen führt dazu, dass die geführten Bücher und Aufzeichnungen keine Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Dies führt in weiterer Konsequenz zur Schätzungsberechtigung bzw Schätzungsverpflichtung des Finanzamts, zumindest dann und insoweit, als die Aufzeichnungen mangelhaft waren.

 

Quelle: ÖGWT

 

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