Die 24-Stunden-Betreuung nach dem neuen Hausbetreuungsgesetz

Nachdem sich die bisherige Praxis der 24-Stunden-Betreuung von pflegebedürftigen Menschen (insbe-sondere durch ausländische Betreuungskräfte) als rechtswidrig herausgestellt hat, wurde im Jahr 2007 mit dem Hausbetreuungsgesetz und einer Novelle zur Gewerbeordnung ein neues legales Modell einer 24-Stunden-Betreuung entwickelt....

Unter (Haus-) Betreuung fallen alle Tätigkeiten, die der Hilfestellung – insbesondere in Haushalts- und Lebensführung – dienen (insbes Anwesenheit, haushaltsnahe Dienstleistungen etc); dafür sind keine speziellen beruflichen Qualifikationen erforderlich. Pflegetätigkeiten (wie zB Verabreichung von Medikamenten, Hilfe bei Einnahme von Mahlzeiten oder bei Körperpflege) sind davon nicht umfasst und dürfen nur von ausgebildetem Pflegepersonal vorgenommen werden.

Wer sich bei der Hausbetreuung nicht eines gemeinnützigen Anbieters (zB Hilfswerk, Caritas etc) bedienen will, hat seit 1.7.2007 zwei Möglichkeiten für die legale Betreuung zur Auswahl:

a) Beschäftigung einer selbständig erwerbstätigen Betreuungsperson, die den (freien) Gewerbeschein der Personenbetreuung besitzt.

b) Beschäftigung einer Betreuungsperson als Angestellte/n.

Der Vorteil von selbständigen Betreuungskräften (Werkvertrag) liegt vor allem darin, dass die Arbeitszeiten frei vereinbar sind. Für eine selbständige Tätigkeit spricht zB das Vorliegen eines Gewerbescheins, keine Vereinbarung von konkreten Vorgaben über die Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten (keine Weisungen) sowie die Möglichkeit der Vertretung durch eine andere Betreuungskraft. In diesem Fall liegen steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die betreute Person treffen keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversiche­rungsträger; vielmehr muss sich die Betreuungsperson selbst bei der Gewerbebehörde, bei der SVA sowie beim Finanzamt anmelden. Die steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich aus dem Honorar zuzüglich Sachbezugswert für die volle freie Station (€ 196,20 pro Monat bzw € 6,54 täglich) abzüglich Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand, wie zB Fahrtkosten etc, oder Basispauschalierung in Höhe von 12% der Einnahmen zuzüglich SV-Beiträge). Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht auch Umsatzsteuerpflicht in Österreich (bis € 36.000 brutto allerdings Steuerbefreiung für Kleinunternehmer).

Wird die Betreuungsperson im Rahmen eines Dienstvertrages nichtselbständig tätig, hat der Auftraggeber (= zu betreuende Person bzw Angehöriger) die Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen (Anmeldung bei Sozialversicherung, allenfalls arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, Lohnabrechnung). In diesem Fall sind auch gewisse Arbeitszeitgrenzen zu beachten (zB darf in zwei aufeinander folgenden Wochen die Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten).

Die mit einer Betreuung zu Hause verbundenen Aufwendungen sowie auch alle Arztkosten und Kosten für Arznei- und Pflegemittel können – abzüglich allfälliger Zuschüsse (wie zB Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) – vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, dann kann jene unterhaltsverpflichtete Person, welche die Aufwendungen trägt (zB Kind), diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

 

Quelle: ÖGWT

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