Schenkungsmeldegesetz 2008 im Detail - Teil 1/4

Das als Begleitmaßnahme zur Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den Verfassungsgerichtshof per 31.7.2008 bereits vor längerer Zeit angekündigte Schenkungsmeldegesetz 2008 wurde vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) kürzlich zur Begutachtung versendet. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfs. Die endgültige Ge-setzeswerdung bleibt abzuwarten.

Die gute Nachricht: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer soll nach den Intentionen des Gesetzesentwurfes nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit 31.7.2008 tatsächlich auslaufen und daher ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben werden.

Die schlechte Nachricht: Unabhängig davon bleiben alle Erbschaften und Schenkungen bis einschließlich 31.7.2008 nach bisheriger Rechtslage steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass alle Todesfälle vor dem 1.8.2008 weiterhin der Erbschaftssteuer bzw. alle Schenkungen vor dem 1.8.2008 (maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung) weiterhin der Schenkungssteuer unterliegen.

Um seitens der Finanz Vermögensverschiebungen auch ab 1.8.2008 nachvollziehen zu können und Umgehungsmodelle bei der Einkommensteuer zu unterbinden, sollen neue Meldepflichten für die Schenkung von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen und Sachvermögen eingeführt werden. Grundstücke sind wegen der ohnedies bestehenden GrESt-Pflicht (siehe unten) von dieser Anzeigepflicht ausgenommen.

· Schenkungen zwischen Angehörigen (insbesondere Eltern, Ehegatten, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Verschwägerte, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Lebensgefährten sowie deren Kinder) müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze von € 75.000 pro Jahr gemeldet werden. Übersteigt die Summe der Schenkungen innerhalb eines Jahres diese Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

· Schenkungen zwischen Nichtangehörigen müssen ab einer Wertgrenze von € 15.000 pro 5 Jahre gemeldet werden. Überschreitet die Summe der Schenkungen innerhalb von 5 Jahren die 15.000-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

Übliche Gelegenheitsgeschenke (Wert bis € 1000) sowie Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) müssen in dieser Rechnung nicht erfasst werden. Auch Gewinne aus Preisausschreiben und Gewinnspielen müssen weiterhin nicht gemeldet werden.

Die Pflicht zur Meldung innerhalb von 3 Monaten betrifft Schenker und Beschenkte, aber auch die in den Schenkungsvorgang eingebundenen Anwälte oder Notare. Unterbleibt die Anzeige vorsätzlich, kann als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10 % des übertragenen Wertes verhängt werden.

Werden Schenkungen vorgetäuscht, um dadurch andere Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer) zu umgehen, kann als Sanktion das Dreifache des verkürzten Betrages sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden. Übersteigt der verkürzte Betrag € 500.000, kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre betragen, bei mehr als € 3 Mio bis zu 7 Jahre.

 

Quelle: ÖGWT

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