Schenkungsmeldegesetz – endgültiger Stand

Am 6. Juni wurde im Parlament das Schenkungsmeldegesetz 2008 beschlossen. Gegenüber dem Gesetzesentwurf, über den bereits ausführlich berichtet wurde, haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:

 

·           Schenkungen zwischen Angehörigen (zu denen auch die Urgroßeltern, Urenkel, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Cousins, Cousinen, Schwiegereltern und -kinder sowie Lebensgefährten gehören) müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze von € 50.000 pro Jahr (ursprünglich laut Gesetzesentwurf ab € 75.000 pro Jahr) gemeldet werden. Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen sind meldepflichtig, wenn sie innerhalb von 5 Jahren den Betrag von € 15.000 überschreiten. Übliche Gelegenheitsgeschenke (bis € 1.000) sind nicht meldepflichtig. Die Meldung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, dem droht eine Strafsteuer von bis zu 10% des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens .

·           Die ursprünglich geplante gesonderte Strafbestimmung für das Vortäuschen von Schenkungen zur Umgehung anderer Steuern wurde wieder fallen gelassen.

·           Der zunächst mit 5 % geplante Eingangssteuersatz für Stiftungen wurde auf 2,5 % gesenkt. Im Gegenzug wurde aber die in der Regierungsvorlage noch vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit der vor dem 1.8.2008 entrichteten Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die von der Stiftung zu bezahlende Körperschaftsteuer in der endgültigen Gesetzesfassung wieder gestrichen.

 

Das Schenkungsmeldegesetz enthält weiters – wie bereits berichtet – eine massive Verschlechterung beim unentgeltlichen Erwerb eines vermieteten Gebäudes ab 1.8.2008. In diesem Fall muss nämlich der Geschenknehmer bzw Erbe die Gebäudeabschreibung des Rechtsvorgängers (Geschenkgebers, Erblassers) für die Restnutzungsdauer unverändert fortführen und darf nicht mehr – wie bisher – die steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung von den in der Regel wesentlich höheren fiktiven Anschaffungskosten berechnen.

 

Als kleines Trostpflaster gelten bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung, Erbschaft) von Liegenschaften ab 1.8.2008 folgende Verbesserungen im Zusammenhang mit noch offenen Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen bzw begünstigte Herstellungsmaßnahmen:

 

·          Nach geltender Rechtslage können noch offene Zehntelabsetzungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten des Rechtsvorgängers nur bei geerbten Liegenschaften vom Erben weiter abgesetzt werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Erbe die Gebäudeabschreibung nicht von den fiktiven Anschaffungskosten, sondern vom niedrigeren Einheitswert vornimmt. Ab 1.8.2008 darf bei jeder Form der unentgeltlichen Übertragung (somit auch bei Schenkungen) der Rechtsnachfolger die Zehntelabsetzungen des Rechtsvorgängers fortführen.

·          Die gleiche Rechtslage besteht auch bei den Fünfzehntel- bzw Zehntelabsetzungen aus begünstigten Herstellungsaufwendungen (zB bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen). Ab 1.8.2008 kann der unentgeltliche Rechtsnachfolger (Erbe oder Geschenknehmer) immer die noch nicht geltend gemachten Fünfzehntelabsetzungen des Rechtsvorgängers fortsetzen.

·          Konsequenterweise müssen die in den letzten 15 Jahren vorgenommenen beschleunigten Abschreibungen für begünstigte Herstellungsmaßnahmen in Zukunft ebenfalls nur mehr bei der entgeltlichen Übertragung von Gebäuden (als besondere Einkünfte nach § 28 Abs 7 EStG) nachversteuert werden .

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