Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge beschlossen

Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl I 2008/91 vom 2. Juli 2008, wurde nun eine umfassende Haftung für den Auftraggeber in der Baubranche für Sozialversicherungsbeiträge beschlossen. Die neue Regelung findet sich im § 67a bis § 67d ASVG.

Zukünftig haftet das beauftragende Bauunternehmen, wenn es nicht einen entsprechenden Geldbetrag an den zuständigen SV-Träger überweist. Dies ist nicht notwendig, wenn der Auftrag an ein punkto "Schwarzarbeit" unbedenkliches Unternehmen vergeben wird.

Die Haftung gilt nur für Auftraggeber, die ihre Niederlassung in Österreich haben und auch nur dann, wenn die eingesetzten Dienstnehmer den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen.

Bei Begriff der „Bauleistung“ wird an die Definition im § 19 Abs 1a UStG angeknüpft.

Werden Bauleistungen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so kommt es gemäß § 67a Abs 1 ASVG grundsätzlich zu einer Haftung des in Auftrag gebenden Unternehmens für Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens (Subunternehmer) bis zur Höhe von 20% der geleisteten Werklöhne. Die Haftung gilt für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Zahlung (auch teilweise) des Werklohns fällt. Die Haftung wird dann schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragende Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragende Unternehmen bereits insolvent ist.

§ 67a Abs 3 ASVG sieht jedoch eine Haftungsbefreiung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vor. Diese liegt dann vor, wenn
• das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in einer von der WGKK zu führenden Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HUF-Gesamtliste) aufscheint, oder
• das Auftrag gebende Unternehmen 20% des Werklohnes vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohnes bzw. Werklohnteils an das Dienstleistungszentrum überweist.

Zu beachten ist auch, dass das in Auftrag gebende Unternehmen bestimmte Daten an das Dienstleistungszentrum meldet. Die Überweisung hat neben dem Firmennamen und der Adresse des Auftrag gebenden Unternehmens auch die Dienstgebernummer und den Firmennamen des beautragenden Unternehmens, das Datum und die Nummer der einschlägigen Rechnung über den Werklohn sowie den Vermerk „AGH“ zu enthalten.

Die neuen Regelungen treten erst dann in Kraft, wenn entsprechende technische Mittel zur Verfügung stehen. Aus diesem Grunde wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung an die Erlassung einer Verordnung des BMSK geknüpft.

Nähere Infos dazu findet man hier:

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