Kosten einer Eigenhaarverpflanzung keine Sonderbetriebsausgaben

Lässt ein Gesellschafter einer KEG, die ein Kindertheater betreibt, eine Eigenhaarverpflanzung vornehmen, weil er in allen Stücken die Hauptrolle spielt und er diese Rollen (ua Aladin, Glückskind, Mogli) mit einer Halbglatze nicht glaubwürdig darstellen könne, so sind die diesbezüglichen Kosten von € 6.550,- - auf Grund des Aufteilungsverbots - nicht als Sonderbetriebsausgaben bzw Betriebsausgaben anzuerkennen. Der Nutzen aus einer Eigenhaarverpflanzung betrifft nämlich naturgemäß stets auch die private Lebensführung.

Nur dann, wenn das "Kopfhaarproblem" ausschließlich im Bereich der beruflichen Tätigkeit zum Tragen gekommen wäre (so beispielsweise nur beim "Theaterspielen" erkennbar gewesen wäre), könnte der eindeutige und (nahezu ausschließliche) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit allenfalls bejaht werden.

UFS Wien 27. 6. 2008, RV/2802-W/07

Sachverhalt:  Strittig ist, ob die Ausgaben für eine Eigenhaarverpflanzung eines Gesellschafters in Höhe von € 6.550,- bei der Berufungswerberin (einer KEG) als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Haarverpflanzung sei laut Berufungswerberin aus folgendem Grund beruflich veranlasst: Herr X. - einer der beiden Gesellschafter der Berufungswerberin - spiele in allen Stücken ( Kindertheater) die Hauptrolle und könne diese Rollen mit einer Halbglatze nicht glaubwürdig darstellen. Bereits vor 4 Jahren habe er die Rolle des Aladin nur mehr mit Kappe spielen können, weil man ihm sonst das zarte Knabenalter nicht geglaubt hätte. Als "Glückskind" stelle er einen 14-jährigen Knaben dar. Derzeit sei er "Mogli" - der Bursche sei 10 - 12 Jahre alt. Erforderlich seien für seine Rollen halblange, lockige, offen getragene Haare.

Persönlich lehne Herr X. kosmetische Eingriffe kategorisch ab, er wäre freiwillig nie zu einer derartigen Operation bereit gewesen. Diese sei nämlich auch mit erheblichen Schmerzen verbunden.

Bereich der privaten Lebensführung

Im berufungsgegenständlichen Fall ist das Kopfhaar des Gesellschafters der Berufungswerberin naturgemäß sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich erkennbar, eine dahingehende Trennung ist daher grundsätzlich nicht möglich. Auch die Eigenhaarverpflanzung hat ihren Effekt bzw ihren Nutzen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich.

Damit, dass die berufliche Tätigkeit des Mitbeteiligten ein " schöneres bzw volleres Kopfhaar" des Gesellschafters nötig mache, ist noch nicht gesagt, dass die "Mangelhaftigkeit des Kopfhaares" des Gesellschafters der Berufungswerberin nicht auch den Bereich der privaten Lebensführung des Gesellschafters berührte.

Nur dann, wenn das "Kopfhaarproblem" ausschließlich im Bereich der beruflichen Tätigkeit zum Tragen gekommen wäre (so beispielsweise nur beim "Theaterspielen" erkennbar gewesen wäre), könnte der unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen Gesetzesbestimmungen des § 20 EStG erforderliche eindeutige und ( nahezu ausschließliche) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit - unter Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - allenfalls bejaht werden (vgl Doralt, EStG2, § 20 Tz 163, Stichwort "Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches").

Dies wurde jedoch in gegenständlichem Fall nicht nachgewiesen und grundsätzlich von der Berufungswerberin auch nicht behauptet.

Keine Sonderbetriebsausgaben

Der Nutzen aus einer Eigenhaarverpflanzung betrifft naturgemäß stets auch die private Lebensführung und die diesbezüglichen Kosten sind daher auf Grund des Aufteilungsverbots nicht als Sonderbetriebsausgaben bzw Betriebsausgaben anzuerkennen (wie auch Bifokalbrillen, Brillen, Zahnbehandlungskosten, Zahnprothesenreparatur udgl mehr). (Berufung abgewiesen)

 

 

Quelle: LexisNexis ARD Orac

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