Neues zum Schenkungsmeldegesetz 2008

Über das neue Schenkungsmeldegesetz, das als Begleitmaßnahme zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008 in Kraft getreten ist, wurde in den letzten beiden Ausgaben bereits ausführlich berichtet. Kurz zusammengefasst bestehen folgende Meldeverpflichtungen:


Schenkungen an Angehörige
(zu denen auch die Urgroßeltern, Urenkel, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Cousins, Cousinen, Schwiegereltern und -kinder sowie Lebensgefährten und deren Kinder gehören) müssen der Finanzbehörde gemeldet werden, wenn sie innerhalb eines Jahres die Wertgrenze von € 50.000 übersteigen. Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen sind meldepflichtig, wenn sie innerhalb von 5 Jahren den Betrag von € 15.000 überschreiten. Übliche Gelegenheitsgeschenke (bis € 1.000) sind nicht meldepflichtig. Die Meldung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, dem droht eine Strafe von bis zu 10% des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens.

Die Anzeige hat mit dem amtlichen Formular „Schenk 1“ auf elektronischem Wege zu erfolgen (siehe BMF-Homepage http://www.bmf.gv.at/). Die elektronische Einreichung ist allerdings nur dann verpflichtend, wenn dies dem Anzeigepflichtigen zumutbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er über einen Internetanschluss verfügt. Weiters muss die Anzeige nur dann elektronisch erfolgen, wenn der Anzeigepflichtige wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) von € 100.000 für das laufende Jahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Das bedeutet aber, dass Privatpersonen, die nicht umsatzsteuerlich erfasst sind, niemals zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, auch wenn sie über einen Internetanschluss verfügen. Das Formular kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (daher nicht beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien!) eingereicht werden. Zur Anzeige verpflichtet sind sowohl Geschenknehmer als auch Geschenkgeber sowie Rechtsanwälte und Notare, die an der Schenkung mitgewirkt haben. Sobald einer der Beteiligten die Meldung gemacht hat, entfällt die Verpflichtung für alle anderen.

Im Formular ist auch der Wert des geschenkten Vermögens anzugeben, wenn dieser offenkundig ist (wie zB bei Schenkung von Bargeld). Ist der Wert hingegen nicht offenkundig (zB bei Antiquitäten), genügt laut einer diesbezüglichen Information des BMF die Angabe eines vom Steuerpflichtigen geschätzten Wertes. Ein Schätzgutachten ist nicht erforderlich. Auch bei der Schenkung eines Unternehmens oder einer Beteiligung genügt die Angabe eines geschätzten Wertes (eine Unternehmensbewertung ist daher ebenfalls nicht notwendig).

 

Quelle: ÖGWT

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