Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2008



* Abgabenbefreiungen im Reiseverkehr ab 1.12.2008 im UStG geregelt

Die Steuerfreiheit der Einfuhr von Waren, die aus Drittstaaten (also von außerhalb der EU) einreisende Personen im persönlichen Gepäck mitführen, wurde durch das im Oktober im Parlament beschlossene 2. Abgabenänderungsgesetz 2008 mit teilweise neuen Grenzen ab 1.12.2008 eigenständig im Umsatzsteuergesetz geregelt. Nachfolgend die gültigen Höchstmengen bzw Höchstgrenzen im Überblick:

Drittland (und Duty-Free)

Grenzgänger

Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren):

Zigaretten

200 Stück

25 Stück

oder Zigarillos

100 Stück

10 Stück

oder Zigarren

50 Stück

5 Stück

oder Rauchtabak

250 Gramm

25 Gramm

Alkohol und alkoholische Getränke (ab 17 Jahre):

Spirituosen (mehr als 22 %vol Alkoholgehalt)

1 Liter

0,25 Liter

oder Destillate und andere Getränke (weniger als 22% vol Alkoholgehalt)

2 Liter

0,75 Liter

Wein (nicht schäumend)

4 Liter

1 Liter

Bier

16 Liter

2 Liter

Kraftstoff in tragbarem Behälter

10 Liter

Parfums, Tee, Kaffee

im Rahmen der Freigrenze für „andere Waren“

im Rahmen der Freigrenze für „andere Waren“

andere Waren: im Gesamtwert von maximal

(Arzneimittel: nur der persönliche Bedarf während Reise)

€ 300

Flugreise: 430 €

Jugendliche bis 15 Jahre: € 150

€ 20

davon € 4 für Lebensmittel und Getränke



Ab 1. Dezember wurde außerdem die Zollfreigrenze für Warensendungen aus Drittländern (Ausnahmen: Alkohol, Tabak, Parfum) von € 22 auf €150 angehoben, für die Einfuhrumsatzsteuer gilt allerdings weiterhin 22 Euro-Grenze. Für private Geschenksendungen bleibt die abgabefreie Wertgrenze wie bisher bei € 45.

* Verkauf von Kunstgegenständen unterliegt (weiterhin) 20%-iger Umsatzsteuer

Anlässlich der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Medikamente auf 10% wurden durch ein Versehen auch die bisher dem 20%-igen Normalsteuersatz unterliegenden Lieferungen von Kunstgegenständen (zB durch Kunsthändler) in den ermäßigten 10%igen Steuersatz einbezogen. Dieses Versehen wurde nun korrigiert.

 

Quelle: ÖGWT

 

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