Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2008
* Abgabenbefreiungen im Reiseverkehr ab 1.12.2008 im UStG geregelt
Die Steuerfreiheit der Einfuhr von Waren, die aus Drittstaaten (also von außerhalb der EU) einreisende Personen im persönlichen Gepäck mitführen, wurde durch das im Oktober im Parlament beschlossene 2. Abgabenänderungsgesetz 2008 mit teilweise neuen Grenzen ab 1.12.2008 eigenständig im Umsatzsteuergesetz geregelt. Nachfolgend die gültigen Höchstmengen bzw Höchstgrenzen im Überblick:
Drittland (und Duty-Free) |
Grenzgänger |
|
Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren): |
||
Zigaretten |
200 Stück |
25 Stück |
oder Zigarillos |
100 Stück |
10 Stück |
oder Zigarren |
50 Stück |
5 Stück |
oder Rauchtabak |
250 Gramm |
25 Gramm |
Alkohol und alkoholische Getränke (ab 17 Jahre): |
||
Spirituosen (mehr als 22 %vol Alkoholgehalt) |
1 Liter |
0,25 Liter |
oder Destillate und andere Getränke (weniger als 22% vol Alkoholgehalt) |
2 Liter |
0,75 Liter |
Wein (nicht schäumend) |
4 Liter |
1 Liter |
Bier |
16 Liter |
2 Liter |
Kraftstoff in tragbarem Behälter |
10 Liter |
|
Parfums, Tee, Kaffee |
im Rahmen der Freigrenze für „andere Waren“ |
im Rahmen der Freigrenze für „andere Waren“ |
andere Waren: im Gesamtwert von maximal (Arzneimittel: nur der persönliche Bedarf während Reise) |
€ 300 Flugreise: 430 € Jugendliche bis 15 Jahre: € 150 |
€ 20 davon € 4 für Lebensmittel und Getränke |
Ab 1. Dezember wurde außerdem die
Zollfreigrenze für Warensendungen aus Drittländern (Ausnahmen: Alkohol, Tabak, Parfum) von € 22 auf €150 angehoben, für die Einfuhrumsatzsteuer gilt allerdings weiterhin 22 Euro-Grenze. Für private Geschenksendungen bleibt die abgabefreie Wertgrenze wie bisher bei € 45.
* Verkauf von Kunstgegenständen unterliegt (weiterhin) 20%-iger Umsatzsteuer
Anlässlich der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Medikamente auf 10% wurden durch ein Versehen auch die bisher dem 20%-igen Normalsteuersatz unterliegenden Lieferungen von Kunstgegenständen (zB durch Kunsthändler) in den ermäßigten 10%igen Steuersatz einbezogen. Dieses Versehen wurde nun korrigiert.
Quelle: ÖGWT
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