Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen zum 31.12.2008


Nachdem der VfGH im Jahr 2006 die verpflichtende Wertpapierdeckung auch für Pensionsrückstellungen als verfassungswidrig aufgehoben hat, hat der Gesetzgeber im Jahr 2007 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen, eine Neuregelung der Wertpapierdeckung getroffen. Eine neuerliche Wertpapierdeckung ist demnach bei einem Wirtschaftsjahr frühestens zum 30. 6. 2008 (nämlich für das abweichende Wirtschaftsjahr 1.7.2007 bis 30.6.2008), im Falle eines Regelwirtschaftsjahres (= Kalenderjahres) erstmals zum 31.12.2008 erforderlich. Ab diesen Bilanzstichtagen müssen als Deckung der Pensionsrückstellung Wertpapiere im Nennbetrag von 50 % des vorjährigen (steuerlichen) Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten weiterhin vor allem Anleihen und Anleihenfonds (wobei nunmehr neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zugelassen werden), weiters neu auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat.

Neu ist weiters, dass die steuerlich erforderliche Deckung der Pensionsrückstellung auch durch Rückdeckungsversicherungen erfüllt werden kann. Anrechenbar ist in diesem Falle das versicherungsmathematische Deckungskapital bzw ein höherer Rückkaufswert. Das Deckungsvermögen darf nicht für andere Zwecke (zB als Sicherstellung für einen Bankkredit) verwendet werden.

 

Quelle: ÖGWT

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