Kammerumlage


Der EuGH hat im Jahr 1998 in einem viel kritisierten Urteil entschieden, dass die Einhebung der Kammerumlage 1 (die ja mit einem Promillesatz von den Vorsteuern berechnet wird) keinen Verstoß gegen die 6. MwSt-Richtlinie darstellt. Da der EuGH damals die Frage aber nicht eindeutig beantwortet hat, besteht – unter Berücksichtigung der zwischenzeitigen EuGH-Rechtsprechung – nach hA eine durchaus realistische Chance, dass der EuGH bei einem neuerlichen Verfahren die EU-Widrigkeit der Kammerumlage bestätigt.

 

Quelle: ÖGWT

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