Die Eckpunkte der Steuerreform 2009 2/4 - Familienpaket
Familienpaket
1. Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wird ab 1.1.2009
von derzeit € 50,90 um € 7,50 auf € 58,40 monatlich angehoben, was eine
zusätzliche Direktförderung pro Kind und Jahr von € 90 (= 12 x € 7,50) ergibt. Der Kinderabsetzbetrag ist unabhängig von der Einkommenssituation und kommt allen Familien gleichermaßen zugute.
2. Unterhaltsabsetzbetrag
Der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag, der im Veranlagungsverfahren jenen Steuerpflichtigen gewährt wird, die gesetzlich verpflichtende Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder leisten müssen, wird ab 2009 auf € 29,20 für das erste, € 43,80 für das zweite und € 58,40 für jedes weitere Kind erhöht.
3. Kinderfreibetrag
Der neue Kinderfreibetrag kann ab 1.1.2009 pro Kind grundsätzlich mit € 220 jährlich geltend gemacht werden. Er steht für Kinder zu, für die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag bzw Familienbeihilfe gewährt wird. Der Kinderfreibetrag vermindert die Steuerbemessungsgrundlage, wodurch die Entlastungswirkung umso größer ausfällt, je höher das Einkommen und damit der Grenzsteuersatz ist (maximale Steuerersparnis 50%). Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann steht beiden je 60% des Freibetrages, das sind jeweils € 132 jährlich, zu. Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von € 220 dann zu, wenn für das Kind vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen geleistet werden. Werden für das Kind Unterhaltszahlungen geleistet und steht dem Unterhaltspflichtigen für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann kann von jedem Elternteil ein Freibetrag in Höhe von € 132 in Anspruch genommen werden.
4. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) soll ab 1.1.2009 bis zu einem Betrag von
€ 2.300 pro Kind und Jahr möglich sein. Begünstigt sind
Kinder bis zehn Jahre. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden Betreuungskosten durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers (siehe unten) übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die
Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer
pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.
Leistet der Arbeitgeber an alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss ab 1.1.2009 bis zu einem Betrag von € 500 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von der Lohnsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass für das Kind dem Dienstnehmer mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird.
Quelle: ÖGWT
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