Die Eckpunkte der Steuerreform 2009 3/4 - Unternehmen

Unternehmen

1. Gewinnfreibetrag:

Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges von Lohnsteuerpflichtigen wird bei einkommensteuerpflichtigen Selbständigen mit Wirksamkeit ab 2010 der „Freibetrag für investierte Gewinne“ (FBiG) gemäß § 10 EStG von derzeit 10% auf 13% erhöht, auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet und in „Gewinnfreibetrag“ umbenannt.

Die Umbenennung in „Gewinnfreibetrag“ wird damit begründet, dass für Gewinne bis € 30.000 abweichend vom bisherigen Freibetrag für investierte Gewinne das Erfordernis der Investitionsdeckung wegfällt und nur mehr für die darüber hinausgehenden Gewinne bestehen bleibt. Für Gewinne bis € 30.000 ist der Gewinnfreibetrag daher eine reine Steuerentlastungsmaßnahme und wird deshalb auch als „Grundfreibetrag“ bezeichnet. Der Grundfreibetrag beträgt somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000) und steht ab 2010 allen steuerpflichtigen Selbständigen unabhängig von allfälligen Investitionen automatisch – ohne besondere Geltendmachung – zu (allerdings – auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe oder Beteiligungen an Personengesellschaften besitzt – nur einmal pro Veranlagungsjahr).

Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000 beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrages wird als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte Investitionen gelten (wie bisher beim FBiG):

  • Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc).
    Nicht begünstigt sind hingegen Grund und Boden (weil nicht abnutzbar), PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z.B. Taxifahrzeuge), Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
    Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die der Forschungsfreibetrag bzw. die Forschungsprämie geltend gemacht wurde.
    Achtung neu: Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (z.B. Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind ab 2010 begünstigt, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008 begonnen worden ist.
  • Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die vier Jahre lang gehalten werden müssen.

Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sein.

Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher bei allen betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb) zu; im Unterschied zum bisherigen FBiG kann er ab 2010 nunmehr auch von bilanzierenden Steuerpflichtigen (natürlichen Personen) in Anspruch genommen werden (wobei auch so genannte „Übergangsgewinne“ aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart einbezogen werden, nicht jedoch Veräußerungsgewinne).

Trotz Anhebung des Gewinnfreibetrags von 10% auf 13% der Bemessungsgrundlage bleibt der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen unverändert. Daraus errechnet sich ein begünstigungsfähiger Maximalgewinn von insgesamt ca. € 769.230.

Gewinne, die im Wege einer Pauschalierung ermittelt worden sind, können ebenfalls in die Ermittlung des Freibetrages einbezogen werden. Für derartige Gewinne steht allerdings nur der Grundfreibetrag zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann hingegen nicht geltend gemacht werden. Nach bisheriger Verwaltungspraxis und UFS-Rechtsprechung stand der FBiG bei Pauschalierungen im Allgemeinen nicht zu.

Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher auch den Gesellschaftern von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) zu, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft.

2. Auslaufen der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne

Im Gegenzug zur Erweiterung des Freibetrages für investierte Gewinne zu einem allen einkommensteuerpflichtigen Unternehmern zustehenden „Gewinnfreibetrag“ wird die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne ab 2010 ersatzlos gestrichen. Die Begünstigung kann daher letztmals für das Wirtschaftsjahr 2009 (Steuerveranlagung 2009) geltend gemacht werden. Für die bisher begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne gelten weiterhin für sieben Jahre die bisherigen Entnahmebeschränkungen, deren Nichtbeachtung zu einer Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Beträge mit dem halben Einkommensteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme führt. Unternehmer, die diese Entnahmebeschränkungen in Zukunft nicht mehr einhalten wollen, können auf Basis einer Übergangsregelung alle vor dem Wirtschaftsjahr 2009 begünstigten (und noch nicht nachversteuerten) Beträge freiwillig mit einem pauschalen Steuersatz von 10% im Wirtschaftsjahr 2009 nachversteuern.

3. Vorzeitige Abschreibung für Investitionen 2009 und 2010

Zur Förderung der Investitionstätigkeit der Unternehmen wird mit dem Konjunkturbelebungspaket 2009 für Investitionen der Jahre 2009 und 2010 eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30% eingeführt. Die vorzeitige Abschreibung gilt für abnutzbare körperliche Anlagen; ausgeschlossen sind jene Wirtschaftsgüter, die auch vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausgenommen sind (siehe oben Punkt 1.3.1.). Ausnahme: Die vorzeitige Abschreibung steht auch für Wirtschaftsgüter zu, für die der Forschungsfreibetrag oder die Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Ob die vorzeitige Abschreibung auch für Gebäude und Mieterinvestitionen gewährt wird, ist derzeit noch offen.

Die vorzeitige Abschreibung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine entsprechend höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der normalen linearen Abschreibung. Dies bedeutet, dass neben der vorzeitigen Abschreibung im Investitionsjahr nicht zusätzlich noch eine Normalabschreibung abgesetzt werden darf. Durch die vorzeitige Abschreibung kommt es aber zu einer schnelleren Abschreibung der Investition. Eine Abschreibung von mehr als 100% der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird dadurch aber nicht ermöglicht.

Quelle: ÖGWT

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