Die Eckpunkte der Steuerreform 2009 4/4 - Spenden und Kirchensteuer

Abzugsfähigkeit von Spenden und Kirchensteuer

Die steuerliche Abzugsfähigkeit für Spenden (als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe) wird wesentlich erweitert. Private und Unternehmer können zusätzlich zur bisherigen Spendenregelung ab 1.1.2009 Spenden an begünstigte Organisationen von der Steuer absetzen, wenn diese Spenden wie folgt verwendet werden:

  • für mildtätige Zwecke, die überwiegend in Österreich bzw. im EU- und EWR-Raum ausgeübt werden,
  • für die Bekämpfung von Not und Armut in Entwicklungsländern,
  • für die Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

Spenden für den Tier- und Umweltschutz sind weiterhin nicht steuerlich absetzbar.

Zu den begünstigten Organisationen zählen alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (wie z.B. Vereine, Stiftungen), Körperschaften öffentlichen Rechts oder Körperschaften, deren ausschließlicher Zweck das Sammeln von Spenden ist (so genannte „Spendensammelvereine“), die in einer beim Finanzamt 1/23 in Wien geführten Liste eingetragen sind. Absetzbare Spenden können aber auch an vergleichbare Organisationen im EU- und EWR-Raum bezahlt werden, sofern sie in der erwähnten Liste erfasst sind. Für die Aufnahme in die Liste müssen die Organisationen durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachweisen, dass sie ausschließlich gemeinnützig tätig sind, nur in eingeschränktem Umfang bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, seit mindestens drei Jahren begünstigte Zwecke verfolgen und dass die Verwaltungskosten 10 % der Spendeneinnahmen nicht übersteigen. „Spendensammelvereine“ müssen sich noch diverse zusätzliche Nachweise durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen (z.B. Veröffentlichung der Empfängerorganisationen). Angesichts dieser Restriktionen werden wohl nur wenige Organisationen die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger schaffen!

Die Anträge zur Aufnahme in die Liste sind für das Jahr 2009 bis 15.6.2009 zu stellen. Die Listen sollen erstmalig bis 31.7.2009 veröffentlicht werden und gelten dann für Spenden ab dem 1.1.2009. Ab 2011 müssen alle privaten Spender, welche die Spende als Sonderausgabe absetzen wollen, der begünstigten Organisation auch ihre Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben. Die Spendenorganisationen müssen dann bis zum 28.2. des Folgejahres den Finanzämtern eine Liste mit den Spendern und den gespendeten Beträgen elektronisch übermitteln. Für die Jahre 2009 und 2010 genügt als Nachweis noch der Einzahlungsbeleg oder eine Bestätigung der Spendenorganisation.

Wie bei den schon bisher absetzbaren Spenden für Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie an sonstige begünstigte Institutionen (wie öffentliche Museen, Bundesdenkmalamt udgl.) ist auch die neue steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige Zwecke etc. betragsmäßig begrenzt, und zwar:

  • bei der Absetzung als Betriebsausgabe mit 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangen Jahres und
  • bei der Absetzung als Sonderausgabe (Privatspenden) mit 10 % des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres. Bereits als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden kürzen in diesem Fall aber nicht den maximal möglichen Betrag für Sonderausgaben.

Der Maximalbetrag für die steuerliche Absetzbarkeit der Kirchensteuer wird ab 2009 von € 100 auf € 200 erhöht.

 

Quelle: ÖGWT

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