Gebühren- und Grunderwerbsteuerpflicht bei Hausverlosungen

In jüngster Zeit machen Verlosungen von (schwer- oder unverkäuflichen) Liegenschaften als neuer Vermarktungsweg in allen Medien auf sich aufmerksam. Im Zusammenhang mit derartigen Verlosungen stellen sich vor allem glückspielrechtliche und verkehrssteuerliche Fragen. Das BMF hat in einer Aussendung seine Meinung dazu wie folgt dargelegt:

  • Objektverlosungen von privaten Personen (ohne Wiederholungsabsicht) fallen nicht unter das Glückspielgesetz und sind demnach ohne Bewilligung nach dem Glückspielgesetz zulässig.
  • Bei Objektverlosungen fallen allerdings Gebühren für Glücksverträge an. Die Gebühr beträgt 12 % vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze; darunter ist der Betrag zu verstehen, der sich aus der Gesamtzahl aller aufgelegten Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt des (ersten) Losverkaufs. Achtung: Die Gebührenschuld entsteht auch dann in vollem Umfang, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder wenn die Verlosung nicht stattfindet!
  • Bei der Objektverlosung von Liegenschaften fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung. Nach Ansicht des BMF ist dies bei einer Objektverlosung der Betrag, welcher sich aus der Anzahl aller verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Die derzeit bekannten Vertragsbedingungen der Objektverlosungen sehen vor, dass die Grunderwerbsteuer vom Objektverloser übernommen wird. Auf die entsprechende Vertragsbedingung ist vor Kauf eines Loses jedenfalls zu achten.
  • Abseits der verkehrsteuerlichen Folgen ist auch noch darauf zu verweisen, dass der Objektverloser auch einkommensteuerliche Folgen zu beachten hat, wenn er sich noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist des EStG befindet.

Allerdings gibt es bei derartigen (Haus-)Verlosungen noch Rechtsprobleme anderer Art, nämlich einerseits Probleme mit den Geldwäschebestimmungen und andererseits mit der strafrechtlichen Einordnung. § 168 Strafgesetzbuch verbietet nämlich ausdrücklich und ausnahmslos Glücksspiel, bei dem Gewinn und Verlust „ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“. Ob der vom BMF festgestellte Wegfall der Bewilligungspflicht diese Verlosungen auch strafrechtlich saniert, ist derzeit noch ungeklärt.

 

Quelle: ÖGWT

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