Aktuelles zur Lohnsteuer

Neue Sachbezugsverordnung für Dienstwohnungen

Im Gefolge der Aufhebung von Teilen der Sachbezugsverordnung (Wohnraumbewertung) durch den Verfassungsgerichtshof wurde vom BMF die Sachbezugsverordnung mit Wirkung ab 1.1.2009 wie folgt geändert:

  • Grundsätzlich sind für die Ermittlung des Sachbezugs von Wohnraum, der sich im Eigentum des Arbeitgebers befindet und von diesem kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, ab 1.1.2009 die nachfolgenden Quadratmeterpreise des Richtwertgesetzes heranzuziehen.

Bundesland

Richtwert in € / m²

Burgenland

4,31

Kärnten

5,53

Niederösterreich

4,85

Oberösterreich

5,12

Salzburg

6,53

Steiermark

6,52

Tirol

5,77

Vorarlberg

7,26

Wien

4,73

  • Bei Ansatz des Richtwertmietzinses ist auf die Ausstattungskategorie der Wohnung Bedacht zu nehmen. Die Richtwerte gelten grundsätzlich nur für Kategorie A-Wohnungen. Für Zwecke der Sachbezugsbewertung sieht die Verordnung allerdings nur vor, dass ein Abschlag von 30 % vom Richtwert vorzunehmen ist, wenn die Wohnung den Standard der mietrechtlichen Normwohnung (Kategorie A) nicht erreicht.
  • Bei Hausbesorgern und Portieren ist der Richtwert um 35 % zu kürzen.
  • Abweichend vom Richtwertgesetz beinhalten die Sachbezugswerte auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, sind die Quadratmeterwerte um 25 % zu kürzen.
  • Das Wohnflächenausmaß ist nach § 17 MRG zu ermitteln.
  • Die auf Basis der Richtwerte ermittelten Mieten sind schließlich noch mit den ortsüblichen Mieten zu vergleichen: Ist der um 25 % verminderte ortsübliche Mittelpreis des Verbrauchsortes (= fremdüblicher Mietzins) um mehr als 50 % niedriger oder um mehr als 100 % höher als der maßgebende Wert lt. Verordnung, so ist der um 25 % verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
  • Trägt der Arbeitgeber die Heizkosten, so ist ein monatlicher Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² und Monat ganzjährig anzusetzen.
  • Bei einer vom Arbeitgeber angemieteten Wohnung ist die um 25 % gekürzte tatsächliche Miete (einschließlich Betriebskosten, aber ohne Heizkosten) der nach dem vorstehenden System errechneten fiktiven Miete gegenüber zu stellen. Der höhere Wert stellt den maßgeblichen Sachbezug dar.
  • Für Dienstnehmer, die bereits im Dezember 2008 über eine Dienstwohnung verfügten, sieht die Verordnung für die Jahre 2009 bis 2011 eine Übergangsregelung vor. Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen der neuen Verordnung ein höherer Sachbezugswert als nach den Bestimmungen der alten Verordnung, so vermindert sich der neue Sachbezugswert im Jahr 2009 um 75 %, im Jahr 2010 um 50 % und im Jahr 2011 um 25 % des Erhöhungsbetrages.

Quelle: ÖGWT

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