Außergewöhnliche Belastung

Die Übernahme von Krankheitskosten durch den (Ehe-)Partner ergibt sich aus der Unterhaltspflicht und stellt damit eine rechtliche Verpflichtung dar. Grundsätzlich sind die Krankheitskosten vom erkrankten Partner zu tragen. Eine außergewöhnliche Belastung für den zahlenden (Ehe-)Partner liegt insoweit vor, als das Einkommen des erkrankten Partners durch die Krankheitskosten derart belastet würde, dass das steuerliche Existenzminimum von jährlich € 10.000 (Stand 2008) unterschritten wird.

Unmittelbar aufgrund der behindertengerechten Ausstattung veranlasste Kosten für Ein- und Umbauten von Bad und WC stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Weitere dadurch erforderliche mittelbare Maßnahmen (z.B. Fliesenarbeiten vor und nach Einbau einer behindertengerechten Badewanne) ebenfalls, insbesondere die Abrisskosten der alten Einrichtung. Sofern zusätzlich Einrichtungsgegenstände (Möbel, Beleuchtungskörper usw.) neu angeschafft bzw. installiert werden, liegt eine außergewöhnliche Belastung im Ausmaß der Kosten einer Bad- und WC-Standardeinrichtung vor. Eine weitere Berücksichtigung des (anteiligen) Wertes des Altbestandes hat nicht zu erfolgen.

 

Quelle: ÖGWT

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