Wie Vermögen besteuert wird


KESt, Spekulationsfrist und Co.

Bei Gewinnen aus Aktien fallen nach einer Spekulationsfrist für Kleinanleger keine Steuern an.
Stiftungen, Erbschaften, Lebensversicherungen, Sparguthaben - für unterschiedliche Arten von Vermögen gelten in Österreich unterschiedliche Steuersätze.

Die Regelungen im Überblick:

Zins- und Dividendenerträge
Erträge aus "klassischen" Sparguthaben (Zinsen) und Dividenden werden in Österreich über die Kaptialertragssteuer (KESt) in Höhe von 25 Prozent endbesteuert. Die Steuer wird von den Banken direkt an den Fiskus angeführt.

Aktien, Immobilien und Co.
Beim Verkauf von Aktien, Fonds und Co., aber auch Immobilien gilt eine Spekulationsfrist. Diese beläuft sich bei Finanzanlagen auf ein Jahr. Durch einen Verkauf innerhalb dieser Frist realisierte Gewinne werden im Rahmen der Einkommensteuer (mit Steuersätzen zwischen 36,5 und 50 Prozent) versteuert.

Die Spekulationsfrist für Immobilien und Grundstücke beträgt zehn Jahre. Eine Ausnahme gilt für eigengenütztes Wohneigentum. Hier gilt eine Frist von zwei Jahren.

Lebensversicherungen
Bei der Einzahlung von Prämien in Lebensversicherungen wird eine vierprozentige Versicherungssteuer fällig. Sie wird ähnlich wie die KESt direkt von den Anbietern an den Finanzminister abgeführt.
Eine Auszahlung des Gesamtbetrags nach Ablauf der Versicherung ist steuerfrei. Wird die Summe als lebenslange Rente ausbezahlt, fällt Einkommensteuer an, sobald die Summe der ausbezahlten monatlichen Beiträge das eingesetzte Kapital (die Versicherungsssumme inklusive eventueller Gewinnbeteiligung) übersteigt.
Bei vorzeitiger Auflösung ist eine Nachversteuerung fällig. Unter gewissen Voraussetzungen können Beiträge für Lebensversicherungen steuermindernd beim Fiskus geltend gemacht werden.

Pensionskassen
Die Einzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber sowie die Veranlagung sind steuerfrei. Die ausgezahlte Pension muss jedoch voll versteuert werden.

Die Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse sind als Betriebsausgabe steuerabzugsfähig, unterliegen aber keinen Lohnnebenkosten. Zahlt auch der Arbeitnehmer Beiträge in die Pensionskasse ein, wird das bei der Auszahlung berücksichtigt: Drei Viertel der Pension aus diesen Beiträgen sind steuerfrei, die restlichen 25 Prozent werden voll besteuert.

Zukunftsvorsorge
Im Rahmen der staatlich geförderten Prämienvorsorge "Zukunftsvorsorge" fallen keine Steuern an, weder in der Ansparphase noch bei der Veranlagung oder der - widmungsgemäßen - Auszahlung als lebenslange Rente.

Bei einmaliger Auszahlung des gesamten Kapitals ist die Förderung rückzuerstatten, Erträge müssen versteuert werden.

Mitarbeitervorsorgekassen
Die Beiträge zu Mitarbeitervorsorgekassen (MVK) sind für Arbeitgeber steuerlich absetzbar. Der Arbeitnehmer muss keine Steuer zahlen, auch die Veranlagung ist steuerfrei. Bei einmaliger Auszahlung gilt ein Steuersatz von 6,0 Prozent, bei Auszahlung als monatliche Rente fallen keine Steuern an.

Stiftungen
Das Vermögen, das in eine Stiftung eingebracht wird, unterliegt einer 2,5-prozentigen Besteuerung, also einer Art "Eingangssteuer".

Werden aus der Stiftung laufende Erträge ausgeschüttet, liegt der Steuersatz generell bei 25 Prozent.

Kursgewinne aus Aktien innerhalb eines Jahres unterliegen, wie etwa auch in einer Aktiengesellschaft, der 25-prozentigen Körperschaftssteuer (KÖSt) und sind erst nach einem Jahr steuerfrei, ähnlich wie das auch für Privataktionäre gilt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligung an einem Unternehmen unter einem Prozent liegt.

Für Immobilien sind bei Widmung 8,5 Prozent sowie 1,0 Prozent für die Grundbucheintragung fällig. Mieteinnahmen unterliegen der KÖSt. Für den Verkauf von Immobilien gilt eine Zehnjahresfrist, wird vorher verkauft, werden 25 Prozent KÖSt fällig.

Verkäufe von Unternehmensbeteiligungen
Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen unterliegen grundsätzlich der KÖSt (Kapitalgesellschaften) bzw. Einkommensteuer (Einzelunternehmen). Allerdings gelten hier einige Ausnahmen.

Veräußerungen von ausländischen Beteiligungen (ab zehn Prozent Anteil) durch Konzernmütter sind steuerfrei. Spezielle Steuerbefreiungen gibt es auch für Mittelstand-Finanzierungsgesellschaften (Private Equity). Veräußerungsgewinne sind innerhalb bestimmter Grenzen - bezogen etwa auf die Höhe der Beteiligung oder die Branchen (ausgenommen sind etwa Beteiligungen an Banken und Versicherungen) - steuerfrei. Verkauft ein Privater Anteile an einem Unternehmen, so gilt der halbe Einkommensteuersatz für Veräußerungen ab einem Prozent der Anteile.

Stock-Options
Die Begünstigungen für Manager bei der Versteuerung von Stock-Options-Programmen wurde im Zuge der Steuerreform 2009 abgeschafft. Bei nicht übertragbaren Optionen blieb bisher je nach Laufzeit der Option ein Anteil an der Wertsteigerung von bis zu 50 Prozent steuerfrei.

Erbschaften und Schenkungen
Erbschaften und Schenkungen sind seit August 2008 steuerfrei. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer war im Vorjahr vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) gekippt worden, die Regierung verzichtete auf eine "Reparatur" des Gesetzes.

 

Quelle: news orf.at

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