ÄRZTE: Kein Schadenersatz wegen Nichtausschreibung der Kassenplanstelle am bisherigen Ordinationsstandort

Aktuelle OGH-Entscheidung: Ein scheidender Kassenarzt (hier: Zahnärztin) kann aus der nicht erfolgten Ausschreibung der Kassenplanstelle am bisherigen Ordinationsstandort keine Schadenersatzansprüche geltend machen (hier: Durchschnittsumsatz der letzten drei Jahre, Wert des vorhandenen Inventars und die mangels Weitergabe der Ordination erforderlichen Aufwendungen für den Rückbau).


Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Ein Anspruch des scheidenden Arztes auf Einhaltung des festgelegten Stellenplans in der Form, dass an seinem bisherigen Ordinationsstandort eine Kassenplanstelle aufrecht erhalten wird, ist weder der Judikatur des OGH noch dem ASVG, dem Gesamtvertrag und den Richtlinien für die Vergabe zu entnehmen. Die im Stellenplan enthaltene örtliche Verteilung bezieht sich auf den Bezirk und in weiterer Untergliederung auf Sanitätssprengel und Orte. Der konkrete Standort der Ordinationsstätte wird nicht durch den Generalvertrag bestimmt (Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 239; vgl Kopetzki in Jabornegg/Resch/Seewald, Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen gesundheitspolitischer Steuerung und Freiheit der Berufsausübung, 32).

Die Kl macht nun Ansprüche geltend, die eindeutig aus der nicht erfolgten Ausschreibung der Kassenplanstelle am bisherigen Ordinationsstandort resultieren, indem sie den an diesem Standort erzielten Durchschnittsumsatz der letzten drei Jahre, den Wert des vorhandenen Inventars und die mangels Weitergabe der Ordination erforderlichen Aufwendungen für den Rückbau fordert. Hat sie aber, wie sie selbst zugesteht, keinen Anspruch auf Fortbestand der Ordination an diesem Standort, sind ihre Schäden nicht von einem rechtswidrigen Verhalten erfasst, das in der Unterlassung einer Ausschreibung überhaupt - und zwar aufgrund einer ihrer Ansicht nach willkürlichen, gesetzlich nicht gedeckten, gleichheitswidrigen und in Verletzung der vertraglichen Treuepflicht "verschwiegenen" Einführung einer Umsatzgrenze - bestehen soll.

Mangels eines Anspruchs der Kl auf Erhalt des bisherigen Ordinationsstandorts können Schadenersatzansprüche auch nicht über eine Verletzung einer vertraglichen Fürsorgepflicht begründet werden. Fürsorgepflichten der Zweitbeklagten [Anm d Red: die Kurie der Zahnärzte] sind überdies deshalb zweifelhaft, weil die Vertretung von Einzelinteressen grundsätzlich nicht Aufgabe der Ärztekammer ist (3 Ob 153/06f).

Wenn die Kl meint, das rechtswidrige Verhalten der Bekl hätte eine Veräußerung "ihrer Ordination (als Unternehmen) wenigstens privat zu einem angemessenen Preis" verhindert, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Verwertung als "Privatordination" nicht zwingend von der Ausschreibung einer Kassenplanstelle abhängig war.

(OGH 15. 12. 2009, 1 Ob 221/09w)

Quelle: LexisNexis ARD Orac

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