Betrugsbekämpfungsgesetz - Geplante Umstellung des Sanktionensystems entfällt 8/14

Auf die im Ministerialentwurf geplante Umstellung des Sanktionensystems (in Abhängigkeit vom Verkürzungsbetrag fixierte stufenweise Strafdrohungen) wird nach den Einwendungen im Begutachtungsverfahren zur Gänze verzichtet. Es bleibt daher bei den geltenden Strafen, wonach etwa die fahrlässige Abgabenverkürzung mit Geldstrafen bis zum 1-fachen des Verkürzungsbetrages und die (vorsätzliche) Abgabenhinterziehung mit Geldstrafen bis zum 2-fachen des Hinterziehungsbetrages bestraft werden. Bei der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung können (müssen aber nicht!) aus Präventivgründen unverändert auch Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahre verhängt werden. Damit sind auch die im ursprünglichen Entwurf enthaltenen zwingenden Freiheitsstrafendrohungen bei Abgabenhinterziehungen über 100.000 € (das ist auch die neue Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren – siehe unten) vom Tisch.

 

In diesem Zusammenhang wird in der RV – entgegen der jüngsten Judikatur des OGH – auch klargestellt, dass der für die Strafbemessung und für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Verkürzungsbetrag nur jene Teile einer zB aus einer Steuerprüfung resultierenden Steuernachzahlung umfasst, die auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zurückzuführen ist.
 
 
Quelle: ÖGWT

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