Spekulationsverluste realisieren

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen 8/9

 
Wer im Jahr 2011 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 € hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall 10 Jahre, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später wieder zurück zu kaufen). Auch der Verlust aus dem Verkauf eines innerhalb der letzten 12 Monate erworbenen Autos ist ein Spekulationsverlust, der mit steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen aus Aktien- oder Grundstücksverkäufen gegen verrechnet werden kann.
 
ACHTUNG:
Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen tritt erst mit 1.4.2012 in Kraft. Für alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds wurde aber die Spekulationsfrist auf bis zu 15 Monate (= bis 31.3.2012) verlängert. Dies bedeutet: Wenn Sie eine im Jänner 2011 angeschaffte Aktie erst im März 2012 (also nach 14 Monaten) verkaufen, müssen Sie den realisierten Spekulationsgewinn mit bis zu 50 % Einkommensteuer versteuern.
 
Weiters gilt bei allen anderen nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbe­sondere Anleihen, Derivate) jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (zB Glattstellung, Dif­ferenzausgleich) als steuerpflichtiges Spekula­tionsgeschäft (Einkommensteuer bis 50%). Alle Veräußerungen von Kapitalanlagen nach dem 31.3.2012 unterliegen dann aber jedenfalls schon der neuen Wertpapiergewinnsteuer von 25%.
 
Wer als steuerehrlicher Anleger daher zB bei einer ab 1.1.2011 erworbenen Aktie (= Neuanlage) seinen Gewinn steuergünstig lukrieren will, sollte bis 1.4.2012 zuwarten, da der Kursgewinn dann nur mehr mit 25% und nicht mit bis zu 50% besteuert wird.
 

Wer noch heuer bzw. bis 31.3.2012 steuerwirksame Spekulationsverluste realisieren möchte, um damit nach alter Rechtslage steuerpflichtige Spekulationsgewinne aus Kapitalanlagen oder andere Spekulationsgewinne (z.B. aus Grundstücken) steuerfrei zu stellen, kann wie folgt vorgehen:

  • Vor dem 1.1.2011 erworbene Alt-Kapitalanlagen (Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen, Derivate): Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
  • Nach dem 31.12.2010 erworbene Aktien und GmbH-Anteile: Bei Veräußerung mit Verlust vor dem 1.4.2012 entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
Nach dem 1.1.2011 erworbene Anleihen und Derivate: Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust vor dem 1.4.2012 entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
 
 
Quelle: ÖGWT
 
 
 

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