Sanktionen bei mangelhaften Stelleninseraten

Die Verpflichtung, in Stelleninseraten das für den zu besetzenden Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche (oder sonst reglementierte) Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, besteht bereits seit dem 1.3.2011. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung war im Jahr 2011 noch ohne Straffolge. Seit dem 1.1.2012 sind einschlägige Strafbestimmungen in Kraft getreten. Beim erstmaligen Verstoß gegen die Entgeltangabepflicht ist der Arbeitgeber bzw der Arbeitsvermittler zu ermahnen. Im Wiederholungsfall sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis € 360 zu verhängen. Bestraft werden nicht nur fehlende, sondern auch falsche Angaben. Auch Stellenbewerber können die Mangelhaftigkeit eines Stelleninserats bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
 
Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)