Umsatzsteuer – Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis 30.6.2012 bzw 30.9.2012

- Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer bis 30. 6. 2012 - Vorsteuervergütung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2012

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2012 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2011 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen im Drittland (zB Kroatien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2012 die Frist für Vergütungsanträge.

- Vorsteuervergütung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2012

Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2011 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2012 Zeit, ihre Anträge elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

TIPP: Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (zB zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.
 
Quelle: ÖGWT

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