Abgabenänderungsgesetz 2012 – Entwurf – Änderungen bei Immo-ESt usw.

Am 22. 6. 2012 wurde vom BMF das AbgÄG 2012 zur Begutachtung bis 16. 8. 2012 versendet.

Neben dem neuen EU-Amtshilfegesetz, mit dem die entsprechende Richtlinie 2011/16/EU umgesetzt werden soll, sind zahlreiche weitere Änderungen in Abgabengesetzen geplant (zB Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung im UStG, Vereinfachung der Vergebührung von Bestandsvertragen im GebG).

Im EStG sind folgende Schwerpunkte nach derzeitigem Stand im Ministerialentwurf (ME) vorgesehen:

Geplante Änderungen im EStG

 
 Die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten soll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dann zustehen, wenn die Tätigkeit in einer Region erfolgt, für die während des gesamten Kalendermonats eine erhöhte Sicherheitsgefährdung 
  vorliegt. Bisher konnte die Steuerbefreiung auch dann geltend gemacht werden, wenn die erhöhte Sicherheitsgefährdung lediglich zu Beginn der Tätigkeit vorgelegen hat. (§ 3 Abs 1 Z 10 lit f EStG) 
 
 Die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung soll um eine Bestimmung erweitert werden, die im Interesse der Besteuerung des richtigen Totalgewinns eine steuerwirksame Korrektur periodenübergreifender Fehler aus verjährten Zeiträumen ermöglicht. Dies soll
  für die Gewinnermittlung durch Einnahmen- Ausgaben-Rechnung und für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend gelten. Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung mit 1. 1. 2013 soll § 293c BAO entfallen. (§ 4 Abs 2
  und 3, § 28 Abs 8 EStG)
 
 Anm d Red: Siehe dazu auch VwGH 30. 3. 2011, 2008/13/0024, ARD 6147/12/2011. 
 
 Die Bestimmungen betreffend den Abzug von Spenden als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben soll in einigen Punkten geändert werden: (§ 4a, § 18 Abs 1 Z 7 und 8 EStG) 
 
Die Begrenzung des Spendenabzugs soll mit 10 % des Gewinns bzw 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres begrenzt sein. Der Bezug auf das Vorjahr soll damit entfallen. Damit wird sichergestellt, dass Spenden in Gewinnjahren 
  jedenfalls abzugsfähig sind; außerdem wird dadurch die technische Überprüfbarkeit erleichtert. Weiters sollen Dachverbände zur Förderung des Behindertensports in die Systematik der Liste der spendenbegünstigten Organisationen einbezogen werden.
 
 Zur besseren Dokumentation soll auf Verlangen des Spenders durch die Spendenorganisation eine Spendenbestätigung ausgestellt werden. 
 
Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für eine Bestätigung iSd § 4a Abs 8 EStG soll entsprechend den Bestimmungen zur Prüfung des Jahresabschlusses gestaltet werden. 
  
Nur jene Beträge sollen als Sonderausgaben abzugsfähig sein, die für Maßnahmen zur Wohnraumschaffung für in der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegene Eigenheime verausgabt 
  werden. (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG) 
 
Die Bestimmungen betreffend die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen sollen in einigen Punkten geändert werden: (§ 4 Abs 3a, § 6 Z 2, 4 und 5, § 16 Abs 1 Z 8, § 27 Abs 3 und 4, § 30 Abs 1, 3 und 6, § 30a Abs 3 und 4, § 30b Abs 4, § 30c 
  Abs 4, § 31 Abs 1 EStG) 
 
Die Einlage von Grundstücken des "Altvermögens" soll in der Weise neu gestaltet werden, dass solche Grundstücke - mit Ausnahme des Grund und Bodens - mit dem Teilwert zu bewerten sind. Im Falle der späteren Veräußerungen sind die vor der Einlage
  angefallenen stillen Reserven nach § 30 Abs 4 EStG zu versteuern, wobei der Teilwert als Veräußerungserlös anzusetzen ist. Die nach der Einlage im Betrieb entstandenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen
  zu ermitteln und mit dem besonderen Steuersatz zu versteuern. 
 
Dieselben Grundsätze sollen auch im außerbetrieblichen Bereich im Falle der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes des "Altvermögens" gelten. Bei Gebäuden des Neuvermögens sollen bei erstmaliger Nutzung die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage
   für die AfA sein. 
 
Es soll klargestellt werden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerlich als Veräußerung des anteiligen Vermögens der Gesellschaft gilt. (§ 27 Abs 3 und Abs 4, § 30 Abs 1 letzter Satz, § 31 Abs 1
  EStG)
 
  Anm d Red: Siehe dazu auch UFS Wien 21. 12. 2011, RV/1060-W/09, ARD 6215/6/2012. 
 
Es soll klargestellt werden, dass eine Grundstücksveräußerung nur dann im Umfang einer vorangegangenen Teilwertabschreibung nicht dem besonderen Steuersatz unterliegt, wenn die Teilwertabschreibung nicht gemäß § 6 Z 2 lit d EStG mit Gewinnen aus
  Grundstücksveräußerungen verrechnet wurde. Darüber hinaus soll bei Grundstücksveräußerungen der besondere Steuersatz auch dann nicht anzuwenden sein, soweit Anschaffungs- und Herstellungskosten begünstigt gemäß § 8 Abs 2 EStG abgeschrieben
  wurden. 
 
Weiters soll der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung kommen, wenn der Veräußerungserlös im Form einer Rente zufließt; in diesen Fällen soll keine Verpflichtung zur Entrichtung einer ImmoESt oder besonderen Vorauszahlung bestehen. 
 
 Die unterschiedlichen AfA-Bemessungsgrundlagen bei unentgeltlichen Erwerben von Gebäuden (§ 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG) und sonstigen Wirtschaftsgütern (lit c) sind inkonsistent. In § 16 Abs 1 Z 8 EStG soll daher die bisher nur für Gebäude geltende
  Rechtslage in lit b auch auf sonstige Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden. (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG)
 
Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinder, die sich im Inland oder in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, berücksichtigt werden. Für Kinder, die sich in Drittstaaten (ausgenommen Schweiz) aufhalten, wird nach der Rechtsprechung des
  VfGH die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. (§ 33 Abs  4 Z 3 EStG) 
 
Nicht haushaltszugehörige Kinder in der Schweiz sollen betreffend der Abgeltungswirkung des Unterhaltsabsetzbetrages mit nicht haushaltszugehörigen Kindern in der EU/EWR gleichgestellt werden. (§ 34 Abs 7 Z 2 EStG) 
 
Für die Geltendmachung von behinderungsbedingten Aufwendungen für den (Ehe-)Partner soll der Begriff des (Ehe-)Partners klargestellt werden.(§ 35 Abs 1 EStG) 
 
Ein Pflichtveranlagungstatbestand soll dann vorliegen, wenn ein Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand soll dann gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Zusammenwirkens mit dem
  Arbeitgeber direkt in Anspruch genommen wird. (§ 41 Abs 1 Z 4 und 10 EStG) 
 
Die Kapitalertragsteueranmeldung soll künftig elektronisch erfolgen; die Fristen sollen im Hinblick auf den Verlustausgleich durch depotführende Stellen angepasst werden. (§ 96 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 3 EStG) 
 
Die Anforderung und Übermittlung von Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) in Zusammenhang mit der Forschungsprämie soll elektronisch erfolgen. (§ 108c Abs 7, 8 und 9 EStG) 

Ministerialentwurf 22. 6. 2012, 389/ME 24. GP - Die Begutachtungsfrist endet am 16. 8. 2012 - Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

 

Quelle: elixa

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