Vereinsbesteuerung 1/5

Im kürzlich veröffentlichten Wartungserlass 2012 zu den Vereinsrichtlinien 2001 hat das Finanz-ministerium Anpassungen an gesetzliche Änderungen und Klarstellungen in die Vereinsrichtlinien eingearbeitet. Im Folgenden daraus die wichtigsten Aussagen für die Praxis: ...

... Allgemeiner Teil
Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, stehen steuerliche Begünstigungen zu. Zu den einzelnen Kriterien erfolgten folgende Klarstellungen:

Gemeinnützige Zwecke: Um das Kriterium „Förderung der Allgemeinheit“ noch zu erfüllen, darf der Mitgliedsbeitrag künftig bis zu € 2.160 pa (bisher € 1.800 pa) betragen.

Mildtätige Zwecke: Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu un-terstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind.Die Grenze, wonach Personen als „materiell hilfsbedürftig“ angesehen werden, wurde an die für 2011 geltenden Richtsätze des ASVG angepasst (Einzelperson € 814,82; im Familienverband lebende Ehegatten € 1.221,68; Erhöhungsbetrag je zu versorgendes Kind unter 24 Jahre € 125,72).

Kirchliche Zwecke: Die Zeugen Jehovas in Österreich und die Koptisch-Orthodoxe Kirche in Österreich wurden in die Liste der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften aufgenommen.

Begünstigter Zweck: Es wird klargestellt, dass die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben für eine Körperschaft öffentlichen Rechts keine gemeinnützige Tätigkeit  ist (zB Übernahme der Stadtwache einer Gemeinde durch eine GmbH).

Begünstigter Spendenempfänger im Sinne des § 4a EStG: Um als „begünstigter Spenden-empfänger“ im Sinne des § 4a EStG zu gelten, muss in den Statuten vorgesehen sein, dass das Vermögen bei Vereinsauflösung  für den in der Satzung genannten begünstigten Zweck erhalten bleibt. Für die Kontrolle der Statuten ist österreichweit das Finanzamt 1/23 in Wien, welches über Antrag auch den Spendenbegünstigungsbescheid erteilt, zuständig. 

Satzungsmängel: Bei Satzungsmängel sind abgabenrechtliche Begünstigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer steht idR erst ab dem Folgejahr der Behebung der Mängel zu. TIPP: es empfiehlt sich daher, vorab die Statuten dem zuständigen Finanzamt zur Überprüfung vorzulegen.

Quelle: ÖGWT

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