Grundbuchsgebühren/Eintragungsgebühr-Erhöhung - allenfalls Handlungsbedarf bis Ende Oktober

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Grundbuch-Eintragungsgebühr iHv 1,1% ab 2013 grundsätzlich vom Verkehrswert des Grundstückes bemessen. Im Vergleich zur bestehenden Rechtslage ...

... kann sich bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkungen, Erbschaften) und bei Umgründungen eine Gebührenerhöhung ergeben.
Bei Übertragungen zur Fortführung des Betriebes und bei Übertragung einer Liegenschaft, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Berechtigten dient, ist Bemessungsgrundlage anstelle des Verkehrswertes der 3-fache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Verkehrswertes. Bei allen anderen Erwerbsvorgängen (zB. Schenkung von Liegenschaften, die nicht dem Wohnbedürfnis dienen) ist die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der Verkehrswert. Der Wert ist von der Partei selbst bekanntzugeben und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Plausibilitätsprüfung zu bescheinigen.

Aufgrund der geplanten Übergangsregelung ist eine Anwendung der bestehenden Rechtslage nur bei jenen Liegenschaftsübertragungen sichergestellt, die bis Ende Oktober 2012 durchgeführt werden oder die Eintragung im Grundbuch noch vor 1.1.2013 erfolgt.

Quelle: KWT 10.10.2012

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