Grundbucheintragungen noch vor dem 1.1.2013

Nach dem vorliegenden Ministerialentwurf wird die Grundbuch-Eintragungsgebühr iHv 1,1% ab 2013 grundsätzlich vom Verkehrswert des Grundstücks bemessen. Damit kann sich im Vergleich zum derzeit geltenden 3-fachen Einheitswert bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkungen, Erbschaften) und bei Umgründungen eine deutliche Gebührenerhöhung ergeben. ...

... Derzeit ist vorgesehen, dass bei Übertragungen zur Fortführung eines Betriebes und bei Übertragung einer Liegenschaft, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Berechtigten dient, die Bemessungsgrundlage anstelle des Verkehrswerts der 3-fache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Verkehrswerts sein wird. Bei allen anderen Erwerbsvorgängen (zB Schenkung von Liegenschaften, die nicht dem Wohnbedürfnis dienen) soll als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr künftig der Verkehrswert herangezogen werden. Der Verkehrswert ist von der Partei selbst bekanntzugeben und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu plausibilisieren und zu bescheinigen.

TIPP: Auf Basis des derzeit bekannten Ministerialentwurfes wäre eine Anwendung der bestehenden Rechtslage nur bei jenen Liegenschaftsübertragungen sichergestellt, die bis Ende Oktober 2012 durchgeführt werden oder die Eintragung im Grundbuch noch vor 1.1. 2013 erfolgt.

Einer Presseaussendung des BMJ ist aber zu entnehmen, dass die Ausnahmen vom Verkehrswert noch deutlich ausgeweitet werden sollen. Ferner sollen alle bis 31.12.2012 beim Grundbuch einlangenden Anträge noch unter die derzeitige  Rechtslage fallen. Die Regierungsvorlage soll dann Anfang November 2012 im Ministerrat beschlossen werden.

Quelle: ÖGWT

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