Steueroptimale Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist ...

... neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. ...Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2012 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2012) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2012 noch für das gesamte Jahr 2012 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2012 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2012 von den Gewinnen 2012 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen und allenfalls eine Firmenwertabschreibung für neu erworbene operativ tätige inländische Gruppenmitglieder geltend machen. 

TIPP: Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Ver-luste der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Achtung: Der steuerlich absetzbare Auslandsverlust ist nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen. Ab der Veranlagung 2012 kann der so berechnete Verlust aber maximal bis zur Höhe des Auslandsverlusts abgesetzt werden. Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finan-zierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesell-schafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

Quelle: ÖGWT

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