Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 € sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von 33.000 € (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis 36.000 € (bei nur 20%igen Umsätzen). ...

... Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren. 

Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) nur quartalsweise ein-reichen (bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunterneh-mergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 € im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2012 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

Quelle: ÖGWT

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