Neuerungen bei der Rechnungsausstellung

Ein Unternehmer ist – wie dies schon bisher geregelt war – in folgenden Fällen verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen:

-     Leistungsaustausch zwischen Unternehmern;

-     Leistungen an juristische Personen die nicht Unternehmer sind

-     Werklieferungen iZm einem Grundstück an Nichtunternehmer.

Eine Rechnung ist aber auch dann nach den österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen auszustellen, wenn ein inländischer Unternehmer oder eine inländische Betriebstätte

-     einen Umsatz in einem  anderen Mitgliedstaat der EU ausführt und die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Regelung), oder

-     die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittland ausgeführt wird.

Damitist sichergestellt, dass der österreichische Unternehmer bei Reverse-Charge-Umsätzen in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr ausländische Vorschriften bei der Rechnungsausstellung beachten muss. Ausgenommen davon sind nur jene Fälle, in denen mittels Gutschrift abgerechnet wird. Dann kommen die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird, zur Anwendung.

Bei Reverse-Charge-Umsätzen (B2B Grundregel) und bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt als Frist, bis zu der spätestens eine Rechnung ausgestellt werden muss, der 15. des auf die Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.

Wird die Rechnung in einer Fremdwährung ausgestellt, ist zusätzlich der Umsatzsteuerbetrag in Euro bzw die Umrechnungsmethode anzugeben. Damit soll sichergestellt werden, dass der Vorsteuerabzug mit dem gleichen Betrag geltend gemacht wird.

Quelle: ÖGWT

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