Anpassung der steuerlich relevanten Zinssätze ab 8. Mai 2013

Aufgrund der Senkung des Fixzinssatzes der EZB ergibt sich erstmalig ein negativer Basiszinssatz von minus 0,12%. Da der Basiszinssatz als Ausgangsbasis für die Berechnung diverser gesetzlicher Zinssätze dient, kommt es zu einer entsprechenden Absenkung dieser Zinssätze.

Diese Senkung des Basiszinssatzes führt zu einer entsprechenden Anpassung der Stundungs-, Aussetzungs-,  Anspruchs- bzw Berufungszinsen.

Ab

8.05.2013

14.12.2011

13.7.2011

13.05.09

11.3.09

21.01.09

10.12.08

12.11.08

 15.10.08

Stundungszinsen

4,38 %

4,88 %

5,38 %

4,88 %

5,38 %

5,88 %

6,38 %

7,13 %

7,63 %

Aussetzungszinsen

1,88 %

2,38 %

2,88 %

2,38 %

2,88 %

3,38 %

3,88 %

4,63 %

5,13 %

Anspruchszinsen

1,88 %

2,38 %

2,88 %

2,38 %

2,88 %

3,38 %

3,88 %

4,63 %

5,13 %

Berufungszinsen

1,88 %

2,38 %

(ab 1.1.2012)

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Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Wird gegen eine Steuernachzahlung berufen, kann anstelle einer Stundung bis zur Erledigung der Berufung eine so genannte „Aussetzung der Einhebung" mit den niedrigeren Ausset­zungszinsen beantragt werden. Die Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres belastet bzw gutgeschrieben. Seit 1. 1. 2012 werden im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge in Höhe der Aussetzungszinsen verzinst (Berufungsverzinsung). Achtung: Die Berufungszinsen müssen beantragt werden. Berufungszinsen sind nicht nur auf Gutschriften von Ertragsteuern (E + K) beschränkt, sondern fallen auch zB bei USt-Gutschriften aufgrund von Berufungen an.

Quelle: ÖGWT

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