Wenn die Finanzpolizei kommt.

Die Finanzpolizei (FINPOL) soll Maßnahmen zur Eindämmung der Schattenwirtschaft, zur Betrugsbekämpfung und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen setzen. Dazu hat sie insbesondere die folgenden Rechte:

– Betretungsrecht für Betriebsstätten und -räume, auswärtige Arbeitsstätten sowie Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer, nicht jedoch für private Wohnräume.

– Auskünfte zu verlangen über alle für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Tatsachen. Das betrifft auch Befragungen der im Betrieb anwesenden Personen sowie Einsicht in Bücher und Aufzeichnungen (auch EDV).

– Identitätsfeststellung aller anwesenden Mitarbeiter.

– Anhalterecht für Kfz.

– Festnahme- und Beschlagnahmerecht bei Gefahr in Verzug.

Das Wichtigste bei einer Kontrolle durch die FINPOL ist: Ruhe bewahren!

Die Mitglieder der FINPOL müssen sich unaufgefordert ausweisen und werden auf Basis der unterschiedlichsten Gesetze tätig. Fragen Sie zu Beginn nach, auf welcher Rechtsgrundlage die Kontrolle erfolgt. Je nach Verfahren hat man unterschiedliche Rechte und flichten. Die Organe der FINPOL haben die Pflicht, den Unternehmer über den Verfahrensablauf und die Rechtsfolgen zu belehren. Es lohnt sich, die erfolgte Belehrung in einer Niederschrift zu protokollieren. Eine Vertretung beziehungsweise Unterstützung durch einen Steuerberater kann der Unternehmer auch im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle in Anspruch nehmen. Diese sollte leich zu Beginn beantragt werden – ebenso, dass die FINPOL wartet, bis der Steuerberater da ist!

Als Steuerpflichtiger haben Sie eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen also die gewünschten Auskünfte erteilen – dies gilt auch für Dienstnehmer. Wenn Sie als Unternehmer bereits Beschuldigter nach dem Finanzstrafgesetz sind, können Sie die Aussage verweigern. Das Ergebnis der Amtshandlung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Sorgfältig durchlesen – Fehler sind durch die FINPOL zu korrigieren! Verlangen Sie eine Kopie der Niederschrift!

Quelle: SVA 3/2013, Mag.a Monika Seywald

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