EuGH: Zwangstrafen für verspätete Offenlegung zulässig
Nach Ansicht des EuGH ist die Regelung, dass bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses sofort und ohne Vorankündigung eine Mindestgeldstrafe von 700 € verhängt wird, zulässig.
Nach Ansicht des EuGH ist die Regelung, dass bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses sofort und ohne Vorankündigung eine Mindestgeldstrafe von 700 € verhängt wird, zulässig.
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