Spenden als Sonderausgaben - Steuertipps für alle Steuerpflichtigen 4/10

​Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie weiters Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z. B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.

Seit 2009: Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.

Seit 2012: Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).

Spenden für Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben können seit 2012 nicht nur an österreichische Institutionen (Universitäten, Forschungsförderungsfonds, Akademie der Wissenschaften, sonstige mit Forschungs- und Lehraufgaben befasste Institutionen) getätigt werden, sondern auch an vergleichbare Institutionen im EU/EWR-Raum, wenn dies der österreichischen Wissenschaft bzw Erwachsenenbildung zugute kommt. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind davon aber ausgenommen.

Die Bestimmungen für die Aufnahme in die Liste begünstigter Spendenempfänger wurde vereinheitlicht. Auch die neu aufgenommenen begünstigten Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, sowie die Tierheime müssen sich als begünstigter Spendenempfänger registrieren lassen.

Die Höchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit wurde ab der Veranlagung für 2013 neu geregelt. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind einheitlich nur mehr innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

 Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.

 Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP: Bei Unternehmen werden generell Sachspenden anerkannt, im Sonderausgabenbereich sind Sachspenden im Wesentlichen nur an jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benötigen, wie zB Museen etc.

Kommentare (0)