Gewinnfreibetrag - Steuertipp 2/9

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00). Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.

Dieser ist gestaffelt und beträgt seit 2013:

- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag

- über € 175.000,00 bis € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag

- über € 350.000,00 bis € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag

- über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag.

Nicht vergessen: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich investiert wird. Es müssen ungebrauchte abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren gekauft werden. Daneben fallen auch Wertpapiere unter die begünstigten Wirtschaftsgüter, wenn sie den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen und für mindestens vier Jahre der Arztpraxis gewidmet werden.

Quelle: Atikon

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