Mieten werden teurer

1.) Richtwertmietzins

Der Richtwert ist der Ausgangswert für den Mietzins von ab dem 1.3.1994 vermieteten Wohnungen der Kategorien A, B und C, die in Gebäuden liegen, die vor dem 9.5.1945 errichtet wurden, und bei Kategorie A und B nicht über 130 m² Nutzfläche aufweisen. Die Richtwerte für Mieten werden alle zwei Jahre neu festgesetzt. Die Erhöhung bemisst sich an der Steigerung der Verbraucherpreise. Mit 1.4.2014 wurden die Richtwerte nun wieder um rd 5 % angehoben und betragen (bis 31.3.2016) daher (in € je m² Nutzfläche):

€ / m²1.4.2012 - 31.3.2014 
€ / m²
Richtwert neu
ab 1.4.2014 € / m²
Burgenland4,474,704,92
Kärnten5,746,036,31
Niederösterreich5,035,295,53
Oberösterreich5,315,585,84
Salzburg6,787,127,45
Steiermark6,767,117,44
Tirol5,996,296,58
Vorarlberg7,537,928,28
Wien4,915,165,39

Mietzinserhöhungen bei bestehenden Richtwertmietverträgen mit entsprechenden Wertsicherungsvereinbarungen können erst ab der Mietzinsperiode Mai 2014 verlangt werden. Das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem 1.4.2014 abzusenden. Dieses Schreiben muss wenigstens 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter einlangen. Achtung: zu früh abgesendete Schreiben entfalten gar keine Wirkung, während zu spät beim Mieter einlangende Schreiben ihre Wirkung für den dann nächsten Zinstermin entfalten.

Da seit 1.1.2009 der jeweils zum 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gem § 5 des Richtwert-gesetzes als Sachbezugswert pro Quadratmeter Wohnfläche für Dienstwohnungen anzusetzen ist, erhöhen sich die Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 1.1.2015 entsprechend. 

2.) Kategoriemietzins

Zufällig gleichzeitig mit der Erhöhung der Richtwerte wurden auch die Kategoriemieten und die Min-destmietzinse (ehemalige Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) mit Stichtag 1.4.2014 erhöht.

KategorieKategoriemietzins €/m²Mindestmietzins €/m²
A3,432,27
B2,571,71
C und D brauchbar 1,711,14
D unbrauchbar0,860,86

Aufgrund der Anhebung des Kategoriemietzinses für die Kategorie A erhöht sich auch das vom Hausverwalter im Rahmen der Betriebskosten in Rechnung zu stellende Hausverwaltungspauschalentgelt ab dem 1.4.2014 auf € 3,43 je m² Nutzfläche und Jahr.

Der Mindestmietzins ist für alle Mietverträge, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen und vor dem 1.3.1994 abgeschlossen wurden, von Relevanz. Die Mietzinserhöhung muss nach den oben beim Richtwertmietzins dargelegten Regeln erfolgen.


Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)