Honorarzahlungen an Familienmitglieder und Freunde

Selbst wenn ein Kind neben der Schule in der Freizeit im Betrieb der Eltern (hier: Steuerberatungskanzlei in Mehrparteienhaus an der Wohnadresse) nur rund eine Stunde täglich mitarbeitet, kann der Lohnaufwand als Betriebsausgabe anzuerkennen sein, sofern auch Jugendliche einer anderen im Haus wohnhaften Familie eine derartige mit dem Schulbesuch vereinbare Beschäftigung akzeptiert hätten.
VwGH 26. 3. 2014, 2011/13/0036


Sachverhalt:

Eine selbstständige Steuerberaterin (Bf) hat während der Umstellung auf ein neues EDV-System in der Kanzlei ihren Ehemann für Instandsetzungs-arbeiten am Computer herangezogen und Hilfsarbeiten (wie zB Belege ordnen, kopieren, Ablage und tippen der Steuererklärungsformulare) von weiteren Familienmitgliedern (16-jähriger Sohn, 15-jährige Tochter, Schwiegermutter) und Bekannten (drei Geschwister im Alter von 15, 17 und 18 Jahren sowie ein älterer Herr, alle aus der "Familie P.") ausführen lassen. Nach einer Prüfung wurden vom Finanzamt die meisten der als Gehälter und Fremdhonorare verbuchten Zahlungen der Bf an diese insgesamt acht Personen nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt.


Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt. Sie anerkannte die Ausgaben für Tätigkeiten des Ehemanns, während sie die Anerkennung der Zahlungen an die Schwiegermutter und an den 79-jährigen Bekannten weiterhin verweigerte. Hinsichtlich der fünf verbleibenden, jüngeren Zahlungsempfänger differenzierte die belangte Behörde, indem sie jeweils nur die Aufwendungen für Tätigkeiten in den Ferienmonaten Juli und August als Betriebsausgaben anerkannte.

Entscheidung:

Enge Freunde

Die belangte Behörde hat auf die Beziehungen der Bf zu allen sieben noch strittigen Zahlungsempfängern die Rechtsprechung des VwGH über die Anerkennung von Verträgen zwischen "nahen Angehörigen" (Anm d Red: sog "Angehörigenjudikatur") angewendet, was in Bezug auf die beiden Kinder und die Schwiegermutter der Bf keinen Bedenken begegnet. Feststellungen über das Naheverhältnis der Bf zur "Familie P." hat die belangte Behörde nicht getroffen. Im angefochtenen Bescheid wird nur referiert, nach dem Prüfungsbericht handle es sich um "langjährige Freunde".
Der VwGH gesteht der belangten Behörde zu, dass der Kreis der Personen, auf die sich die herangezogene Rechtsprechung bezieht, über Angehörige iSd § 25 BAO hinaus auch andere in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehende Personen umfasst (vgl etwa VwGH 29. 7. 1997, 93/14/0056, ARD 4875/16/97, vor der Erweiterung des § 25 BAO durch BGBl I 2002/97); im Zusammenhang mit ehemaligen (von § 25 BAO weiterhin nicht erfassten) Lebensgefährten wurde im Erkenntnis VwGH 28. 6. 2012, 2010/15/0016, aber auch ausgesprochen, es bedürfe einer fallbezogenen Prüfung, ob noch eine faktische Nahebeziehung bestehe, auf die sich die Beurteilung als naher Angehöriger gründen lasse.

Eine bloße Bekanntschaft, mag sie auch schon "sehr lange" dauern, wird nicht ausreichen, um eine Person einem "nahen Angehörigen" gleichzuhalten, so der VwGH. Was Freundschaften anlange, so bedürfe es der Prüfung im Einzelfall, ob sie so eng sind, dass dies zu Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung geleisteter Zahlungen Anlass gibt.
Da die belangte Behörde sich damit nicht auseinandergesetzt und die "Familie P." ohne Grundlage in entsprechenden Ermittlungsergebnissen wie die Familie der Beschwerdeführerin selbst behandelt hat, waren ihre Ausführungen insoweit daher nicht schlüssig.


Geringfügige Mitarbeit von Kindern

In Bezug auf den Sohn (Anm d Red: TGM-Schüler mit Verwendung laut Dienstzettel "allgemeine Kanzleiarbeiten, EDV-Arbeiten, Bürohilfsarbeiten") und die Tochter (HAK-Schülerin mit Verwendung laut Dienstzettel "Bürohilfsarbeiten und einfache Buchhaltungsarbeiten") der Bf hat die belangte Behörde Feststellungen über die Meldungen bei der Krankenkasse, Eintragungen auf den Lohnkonten und die vorgelegten, zum Teil detaillierten Stundenaufstellungen mit Angabe der jeweils durchgeführten Arbeiten getroffen. Dass die verzeichneten Arbeiten nicht geleistet oder etwa nur taschengeldähnlich entlohnt worden seien, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, wenngleich jeweils darauf hingewiesen wird, dass der Schulbesuch für die entlohnten Tätigkeiten während des Schuljahres wenig Zeit gelassen habe.

Im Hinblick auf den damit zusammenhängenden Umstand, dass die festgehaltenen Stundenleistungen jeweils nur zwischen 0,5 und 3,5 Stunden (beim Sohn) bzw zwischen 1 und 1,5 Stunden (bei der Tochter) betrugen, führt die belangte Behörde jedoch ins Treffen, ein Familienfremder hätte "eine tägliche Arbeitszeit von ein oder zwei Stunden" nicht akzeptiert, weshalb die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde "bei Eingehen eines Dienstverhältnisses zumeist auch der Umstand berücksichtigt, dass zum Erreichen des Arbeitsplatzes ein Zeitaufwand notwendig ist".
Die belangte Behörde hat jedoch nicht angenommen, dass dem Sohn und der Tochter der Bf, deren Wohnadresse im selben Mehrparteienhaus aktenkundig war, ein solcher Zeitaufwand entstand. Damit erachtet der VwGH den von der belangten Behörde vorgenommene Fremdvergleich in diesem von ihr in den Vordergrund gestellten Punkt als fehlerhaft. Unter Abstraktion von der familiären Nahebeziehung wäre hier nur zu fragen gewesen, ob Jugendliche einer anderen im Haus wohnhaften Familie eine derartige mit dem Schulbesuch vereinbare Beschäftigung akzeptiert hätten. (Bescheid aufgehoben)

Quelle: LexisNexis.at

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