Zum häuslichen Arbeitszimmer bei Pool- bzw. Telearbeitsplatz

BFH-Entscheidung, Deutschland:

Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 dEStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. Daher sind in diesem Fall die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig (BFH 26. 2. 2014, VI R 37/13). Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zu Hause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen. Im konkreten Fall stand dem Kläger an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, denn ihm war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der BFH versagte daher den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer (BFH 26. 2. 2014, VI R 40/12).

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