Fruchtgenussrecht an unterhaltsberechtigte Kinder (§2 EStG)

Ein Anwalt räumte seinen minderjährigen Kindern mit Unterhalts­vertrag das Fruchtgenuss­recht an seinen Kanzleiräumlichkeiten ein. Bei einem Fruchtgenuss­recht an Unterhaltsbe­rechtigte greift nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 4 EStG (VwGH 4. 3. 1986, 85/14/0133, 0153). Auf den Beweggrund für die Einräumung des Fruchtgenuss­rechts ist damit nicht abzustellen.

Wesentlich ist nur, dass der Fruchtgenussbe­rechtigte über die Einkunftsquelle verfügen kann. Der Fruchtnießer muss daher ein Unternehmerrisiko tragen und auf die Einkunftserzielung Einfluss nehmen können. Wird aber beim Pflegschafts­gericht die Erklärung abge­geben, dass das Mietverhältnis von ihm wertgesichert aufrechterhalten wird und den Kindern nur zum Vorteil gereiche, so mangelt es an einer möglichen unternehmerischen Initiative. Deshalb erfolgte keine Übertragung der Einkunftsquelle (Datei: images/bch.gifVwGH 20. 3. 2014, 2011/15/0174).

Detailargumente:

Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet.

Räumt eine Mutter zur Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches ihren minderjährigen Kindern mit "Unterhaltsvertrag" bis zur deren Selbsterhaltungsfähigkeit unentgeltlich das Fruchtgenussrecht an einer Eigentumswohnung ein, die an einen Rechtsanwalt für Kanzleizwecke vermietet ist, kann von einer Übertragung einer Einkunftsquelle durch die Mutter an ihre minderjährigen Kinder auch dann keine Rede sein, wenn die Zahlungen an die Hausverwaltung über das Konto geleistet werden, auf das die Mieteinnahmen überwiesen werden und das vom Vater der Fruchtgenussberechtigten in deren Namen eingerichtet wurde. Ein gestalterischer Einfluss der Fruchtgenussberechtigten auf die Erzielung der Einkünfte ergibt sich daraus nicht.

Auch in der Aufrechterhaltung eines unkündbaren Mietvertrages liegt ebenso wenig eine unternehmerische Initiative der Fruchtgenussberechtigten wie in "Investitionsentscheidungen", die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getroffen wurden. Der Kontrolle der Betriebskostenabrechnungen durch den Vater der Fruchtgenussberechtigten kommt bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation einer rechtlichen Konstruktion, die ausschließlich im engsten Familienkreis angesiedelt ist, keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Kinder zugleich auch gewillkürter Vertreter der Mutter war.

Stellt der Vater der Fruchtgenussberechtigten allerdings dem Mieter einen zusätzlichen Raum zur Verfügung um eine Kündigung seitens des Mieters zu verhindern, könnte dies zu einer Zurechnung der Mieteinkünfte an die Fruchtgenussberechtigen führen.

VwGH 20. 3. 2014, 2011/15/0174

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