Selbstanzeigen werden ab 1.10.2014 teurer
Der Gesetzgeber zieht die Schraube bei der finanzstrafrechtlichen Selbstanzeige fester. Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 treten ab dem 1.10.2014 beachtliche Verschärfungen ein. Wer also gerade eine Selbstanzeige vorbereitet, sollte vor Tatentdeckung noch rasch handeln!
Für ab dem 1.10.2014 anlässlich
einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung nach
deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstatteten Selbstanzeige ist die völlige
strafbefreiende Wirkung abgeschafft.
Wurde das Finanzvergehen vorsätzlich
oder grob fahrlässig begangen, so kann künftig Straffreiheit nur mehr
erlangt werden, wenn der Abgabepflichtige eine Abgabenerhöhung (wirtschaftlich als „Strafzuschlag“ anzusehen) gemeinsam
mit der verkürzten Steuer bezahlt.
Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt nach der Höhe des in der Selbstanzeige berechneten Abgabenmehrbetrages:
Strafzuschlag | bei einem Abgabenmehrbetrag von |
5 % | bis zu 33.000 € |
15 % | bis zu 100.000 € |
20 % | bis zu 250.000 € |
30 % | mehr als 250.000 € |
Lediglich im Falle von leichter Fahrlässigkeit entfällt der Strafzuschlag. Allerdings wird die alles entscheidende Frage, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt, von der Abgabenbehörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und diesbezüglich ergangenen Judikatur beurteilt.
Gleichzeitig wird der erst ab
1.1.2011 eingeführte Zuschlag von 25 % bei wiederholter
Selbstanzeige wieder abgeschafft. Wird daher ab 1.10.2014 hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs neuerlich
eine Selbstanzeige eingebracht, ist künftig
die Straffreiheit ausgeschlossen.
Beispiel: Wurde bereits im Vorjahr eine Selbstanzeige zB wegen der Einkommensteuer des Jahres 2010 erstattet, und stellt man nachträglich fest, dass man etwas vergessen hat, kann ab 1.10.2014 einer neuerlichen (erweiterten) Selbstanzeige wegen dieser Einkommensteuer 2010 keine strafbefreiende Wirkung mehr zukommen.
Quelle: ÖGWT
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