Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung – Steuertipps für Unternehmer 4/15

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2014 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2014) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2014 noch für das gesamte Jahr 2014 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2014 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2014 von den Gewinnen 2014 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmenwertabschreibung kann nur mehr für bis 28.2.2014 neu erworbene operativ tätige inländische Gruppenmitglieder geltend gemacht werden.

TIPP: Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden.
Achtung: Seit dem 1.3.2014 können aber nur mehr ausländische Kapi­talgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Grup­penmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre - führt. Ab der Veranlagung 2015 können Verluste ausländi­scher Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzu­rechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleiben­den 25% gehen in den Verlustvortrag des Grup­penträgers ein.

Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben. 


Quelle: ÖGWT

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