Vorschau 2015 - Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2015, 3/3

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind58,40 €)steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Ab der Veranlagung 2012 besteht der Anspruch nur mehr, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen.

Kindesalter 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-28 Jahre
Regelbedarfsatz 2015 € 197 € 253 € 326 € 372 € 439 € 550
Regelbedarfsatz 2014 € 194 € 249 € 320 € 366 € 431 € 540

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

-der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und

-die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.


Quelle: ÖGWT

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