Immo-ESt: BFG zur Auslegung Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, wurde die bis dahin im Rahmen von Spekulationseinkünften geltende Hautpwohnsitzbefreiung übernommen, angepasst und um eine zweite Tatbestandsvariante ergänzt. Die erste Tatbestandsvariante der Hauptwohnsitzbefreiung hat demnach zur Voraussetzung, dass das Eigenheim oder die Eigentumswohnung dem Veräußerer „ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat“. Insbesondere muss das Eigenheim „bis zur Veräußerung“ als Hauptwohnsitz gedient haben, womit eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor der Veräußerung der Hauptwohnsitzbefreiung entgegensteht (BFG 7. 11. 2014, RV/7100571/2014).

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