​Kfz-Reparaturkosten infolge eines Unfalls als Werbungskosten

Ist ein Autolenker durch den Blick auf ein Navigationsgerät abgelenkt und verursacht aus diesem Grund auf einer betrieblich bzw. beruflich veranlassten Fahrt einen Auffahrunfall, liegt diesem Unfall kein grob fahrlässiges Verhalten des Autolenkers zugrunde. Die als Folge dieses Unfalls entstandenen Reparaturkosten am eigenen PKW des Autolenkers, die dieser zu tragen hatte, sind daher Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (vgl. VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0148: Kausalität des Bedienens des Autoradios für einen Auffahrunfall) (BFG 3. 12. 2014, RV/2100465/2014; Revision nicht zugelassen).

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