Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen

§ 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG ist im Wortlaut nicht eindeutig, zumal bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wohnsitzes bei der Berechnung des Pendlerpauschales ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich von dort aus zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich (vgl LStR 2002, Rz 259). Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs 1 Z 6 lit f und § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG) liegt dort, wo ein in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt (LStR 2002, Rz 343). Der im § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG verwendete Begriff „Familienwohnsitz“ scheint sich auf den ersten Blick mit dem Begriff „Hauptwohnsitz“ iSd § 1 Abs 7 MeldeG zu decken. Doch ist die polizeiliche Meldung für die Frage der Wohnsitzqualität allenfalls ein Indiz, jedoch nicht entscheidend, da der Gesetzgeber hier keine formale Anknüpfung an den Begriff „Hauptwohnsitz“ iSd § 1 Abs 7 MeldeG vorgenommen hat. Vielmehr kommt es gemäß § 21 BAO auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die äußere Erscheinungsform an (BFG 22. 1. 2015, RV/5101796/2014). 

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