Aufwendungen für Infrarotwärmekabine als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) – Gemäß § 34 EStG abzusetzende Aufwendungen müssen zu einer endgültigen Belastung, somit zu einer Vermögensminderung, führen. Aufwendungen, die lediglich eine Vermögensumschichtung zur Folge haben, denen somit ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht, können nicht abgezogen werden. Der Gegenwertgedanke kann in bestimmten Fällen zwar aus Gründen der steuerlichen Gleichmäßigkeit und der sozialen Gerechtigkeit nur beschränkt auf einen engen Kreis besonders schwer wiegender, aus dem normalen Geschehensablauf weit herausragender Ereignisse außer Acht gelassen werden, wenn etwa lediglich aufgrund der besonderen Verhältnisse eines Einzelfalls von einer ausschließlich durch die Behinderung veranlassten Anschaffung auszugehen ist, weil die Funktion eines derartigen Wirtschaftsguts als Therapiegerät derart bestimmend ist, dass der damit angeschaffte Vermögenswert eindeutig und nachhaltig in den Hintergrund tritt. Bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabine handelt es sich nicht um ein lediglich höchstpersönlich nutzbares Gut, sondern um ein marktgängiges Wirtschaftsgut mit entsprechendem Verkehrswert, wie ein Blick in Artikelbeschreibungen, mit welchen derartige Geräte beworben werden, zeigt. Das Gerät wird zur Nachbehandlung bzw Gesundheitsprävention empfohlen, wobei der Einsatz ohne ärztliche Überwachung erfolgen kann. Da der Anschaffung solcher Geräte somit in der Regel eine Vermögensumschichtung zugrunde liegt, fehlt es an einem maßgeblichen Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 EStG. Weiters mangelt es der Anschaffung einer Infrarotkabine auch am Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Handelt es sich dabei doch durchwegs um Güter, die im Zuge des bestehenden Wellness-Trends stark nachgefragt werden und die bereits zur erweiterten Normalausstattung moderner Wohnstätten zu zählen sind (BFG 5. 5. 2015, RV/6100068/2012; Revision nicht zugelassen).

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