Kinderbetreuungskosten als agB: Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungsperson

Gemäß § 34 Abs 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern ua dann als außergewöhnliche Belastung, wenn die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige, erfolgt. Nach den Gesetzesmaterialien sollen durch diese Regelung Eltern durch die Absetzbarkeit von Betreuungskosten entlastet werden, es wird aber auch insoweit auf das Kindeswohl Bedacht genommen, indem nur bestimmte qualifizierte Betreuungsleistungen gefördert werden. Kindern soll eine Betreuung zukommen, bei der anzunehmen ist, dass sie pädagogischen Erfordernissen entspricht. Die Betreuung kann dabei auch außerhalb institutioneller Einrichtungen erfolgen, im Hinblick auf das Kindeswohl wird aber auch hier auf die pädagogische Qualifikation abgestellt. Im Hinblick auf den Zweck der Gesetzesbestimmung des § 34 Abs 9 Z 3 EStG 1988 (steuerliche Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls) ist der Begriff der pädagogisch ausgebildeten Person so auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, wie sie bei Tagesmüttern- und -vätern verlangt wird (VwGH 30. 9. 2015, 2012/15/0211 zu einer Au-pair-Kraft).

Anmerkung: Jene Anforderungen wie sie die LStR 2002, Rz 884, vorsehen (Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können bzw bei Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Mindestausmaß von 16 Stunden) sind somit nicht ausreichend.


Quelle: LindeOnline

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