Ministerrat beschließt Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht

Der Ministerrat hat am 21. 6. 2016 einige Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht, vor allem für gemeinnützigen Vereine, Vereinsfeste und im Zusammenhang mit Umsätzen im Freien beschlossen. Die Eckpunkte sind: Verschieben des Inkrafttretens für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen vom 1. 1. 2017 auf an 1. 4. 2017; Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (bisher: 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden; diese Erleichterung soll auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis 15.000 Euro); für kleine Vereinskantinen entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet ist und einen Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt; erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz – von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn sie 30.000 Euro nicht überschreiten (sogenannte Kalte-Hände-Regelung); für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen; keine Registrierkassenpflicht soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten; bei kleinen Vereinsfesten soll eine Zusammenarbeit zwischen Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen möglich sein, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen; für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige soll künftig grundsätzlich gelten, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.


Stand: 22.6.2016

Quelle: lindeonline

Kommentare (0)