Für alle: Gebäudeanteil bei Vermietungen und Verpachtungen von Gebäuden anpassen

Seit dem 1.1.2016 muss für die Berechnung der Abschreibung vermieteter Gebäude im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als nicht abschreibbarer Grundanteil ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses grundsätzlich 40% der Anschaffungskosten ausgeschieden werden. Im Verordnungswege hat das BMF festgelegt, dass der auszuscheidende Grundanteil in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern weiterhin mit 20% der Anschaffungskosten angesetzt werden kann, wenn gleichzeitig der durchschnittliche Baulandpreis in dieser Gemeinde weniger als € 400 beträgt. In Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern (das sind derzeit die Städte Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck), in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland mindestens € 400 beträgt, sind 30% der Anschaffungskosten als Grundanteil auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst, oder 40% der Anschaffungskosten als Grundanteil auszuscheiden, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. Allenfalls bis 2015 zu niedrig angesetzte Grundanteile sind bei der Bemessung der AfA im Jahr 2016 anzupassen.

TIPP: Sie haben im Vorjahr noch eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart. Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.


Quelle: ÖGWT

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