Tipp für alle: Topf-Sonderausgaben aus „Altverträgen“ noch bis Veranlagung 2020 absetzbar

Seit der Veranlagung 2016 und somit auch im Jahr 2017 können Topf-Sonderausgaben nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Die Topf-Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Ab 3 Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um € 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen. Zahlungen von Topf-Sonderausgaben können aber nur mehr bis zur Veranlagung 2020 abgesetzt werden. Danach ist endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit derartiger Sonderausgaben.


Quelle: ÖGWT

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