VfGH: fremdübliche Vermietung eines Eigentumshauses

Voraussetzung für die Anerkennung einer Vermietung an einen Gesellschafter oder an eine diesem nahestehenden Person ist bekanntlich, dass die Mietvereinbarung dem Fremdvergleich standhält. Der VwGH hat nunmehr in einem Erkenntnis festgehalten, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit der Miete auf die nachhaltig erzielbare Marktmiete im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ankommt, wenn für das Objekt ein - wenn auch kleiner - Mietenmarkt besteht und derartige Objekte insbesondere von Universitätsprofessoren und „Expats“ angemietet werden. Auf die Höhe einer Renditemiete kommt es dann nicht an.


Quelle: ÖGSW

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